Wirksamkeit einer Sitzbindungsklausel im BAG-Vertrag
Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgemeinsschaft (BAG) kann wirksam regeln, dass ein Vertragsarztsitz beim Ausscheiden einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines ärztlichen Gesellschafters in der Gesellschaft verbleibt. Die ausscheidende Person kann verpflichtet werden, an der Nachbesetzung der Zulassung mitzuwirken. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Regelung ist, dass kein Wettbewerbsverbot besteht und der oder dem Ausscheidenden ein Abfindungsanspruch zusteht.
In diesem Fall überwiegt das Interesse der BAG am Erhalt der Zulassung – und zwar selbst dann, wenn die oder der Ausscheidende rund zwei Jahrzehnte lang in der BAG tätig war. Durch die Abfindung und die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden Einkommen zu erwirtschaften, ist die oder der Ausscheidende hinreichend abgesichert.
Quelle: Kanzlei am Ärztehaus, Münster, mail@kanzlei-am-aerztehaus.de