Abrechnungsgenehmigung der KV – kein Anfechtungsrecht des Konkurrenten

In mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein niedergelassener Vertragsarzt gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes im Einzugsbereich seiner Praxis Widerspruch im Sinne eines Konkurrenzschutzes einlegen kann. Offen war bislang die Frage, ob dieser Konkurrentenwiderspruch dem niedergelassenen Vertragsarzt auch dann zusteht, wenn ein Wettbewerber von der KV die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung bestimmter Leistungen erhält, auf die sich auch der niedergelassene Vertragsarzt spezialisiert hat und bereits über eine entsprechende Genehmigung der KV besitzt. Bekanntlich sind ca. 40 % der Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Qualitätssicherungsrichtlinien einem Genehmigungsvorbehalt der KV unterworfen; hier sind insbesondere die Richtlinien zur Schmerztherapie, zu speziellen Sonographien oder zur Dialyse zu nennen.

Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass gegen die genannten Genehmigungen der Rechtsbehelf des Konkurrentenwiderspruchs nicht statthaft ist. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein niedergelassener Arzt, der Inhaber einer Dialysegenehmigung ist, gegen die einem anderen Arzt erteilte Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Dialyse vorgegangen ist. Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass dem Inhaber der Dialysegenehmigung keine Berechtigung zur Anfechtung der dem Wettbewerber erteilten Genehmigung zustehe: Zum einen sei er nicht Adressat des von ihm angefochtenen Verwaltungsaktes, zum anderen werden weder sein rechtlicher Status, noch seine sonstigen Rechtsbeziehungen durch die Erteilung der Dialysegenehmigung an den Wettbewerber umgestaltet oder unmittelbar rechtlich betroffen. Zwar liege eine mittelbare Betroffenheit durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Genehmigung des Wettbewerbers vor. Diese genüge jedoch nicht, um eine Anfechtungsbefugnis des bereits niedergelassenen Genehmigungsinhabers herzuleiten; denn die Rechtsordnung gewähre grundsätzlich keinen Schutz vor Wettbewerb. Nach der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nur dann ein Konkurrenzschutz im vertragsärztlichen Bereich anzunehmen, wenn der Status des anfechtenden Vertragsarztes betroffen ist und diesem Vorrang vor dem durch eine Verwaltungsentscheidung begünstigten Arzt zukomme. Ein solches Vorrang-Verhältnis sei nur zwischen einem Zulassungsinhaber und einem ermächtigten Krankenhausarzt oder einer Sonderbedarfszulassung gegeben. Eine Dialysegenehmigung betreffe indes nicht den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung, sondern einen qualifikationsabhängigen Leistungsbereich.

(BSG, Urteil vom 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R)

Fazit: Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hebt hervor, dass auch zwischen den Leistungserbringern in der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich kein Schutz vor Konkurrenz besteht. Vergleichbare Anfechtungsverfahren von Konkurrenten dürften auch in den Bereichen der Koloskopien, Mammographien, MRT, Strahlentherapien, ambulanten Operierens etc. daher keine Aussicht auf Erfolg haben. Nicht überzeugen kann die Erwägung des BSG, dass nur ein Teilbereich der Leistungen von der Genehmigung zugunsten des Wettbewerbers betroffen sei und nicht sein „Status“. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird die Genehmigung zugunsten eines Wettbewerbers gerade bei seltenen, geräteintensiven Leistungen recht schnell die Existenz und damit letztlich auch den rechtlichen Status als Vertragsarzt betreffen können.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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