Ärztliche Empfehlung für bestimmte Leistungserbringer

Vor dem Hintergrund des steigenden Kostendrucks im Gesundheitswesen gewinnt die ärztliche Empfehlung bestimmter Hilfsmittelerbringer und Apotheker zunehmend an Bedeutung. In den letzten Jahren sind deshalb wiederholt Prozesse von Hilfsmittelerbringern und Apothekern gegen Ärzte geführt worden, wenn der Eindruck entstand, die Ärzte würden ihre Patienten unzulässigerweise an bestimmte Leistungserbringer verweisen.

Nach § 34 Abs. 5 der Berufsordnung für Ärzte ist eine Verweisung an bestimmte Hilfsmittelerbringer nämlich untersagt, wenn diese Verweisung ohne „hinreichenden Grund“ erfolgt ist. Der Kern der rechtlichen Streitigkeiten lag somit ersichtlich in der Auslegung des Begriffs „hinreichender Grund“. Hier hat nun das OLG Celle in einer aktuellen Entscheidung den Ärzten größere Rechtssicherheit verschafft und gleichzeitig angemahnt, den Rechtsbegriff des „hinreichenden Grundes“ weit auszulegen:

Ein solcher „hinreichender Grund“ sei nicht nur dann anzunehmen, wenn der Verweisung unmittelbar medizinische Vorteile zugrunde liegen. Vielmehr können den Arzt auch andere Gründe, wie insbesondere die Qualität der Versorgung, die Vermeidung zusätzlicher Wege bei gehbehinderten Patienten, schlechte Erfahrung mit den ortsansässigen Hilfsmittelerbringern und insbesondere auch ein wirtschaftlich besseres Angebot zu Verweisungen an bestimmte Leistungserbringer berechtigen. Ferner hat das OLG Celle zu dem Grund der bequemeren Versorgung unterstrichen, dass nicht nur in denjenigen Fällen, in denen ein weiterer Weg für die Patienten aufgrund ihres Alters oder einer Gehbehinderung beschwerlich wäre, ein „hinreichender Grund“ für eine bestimmte Empfehlung sein könne. Bereits die bloße Bequemlichkeit, die darin liegt, dass auch gesunden und rüstigen Patienten ein weiterer zusätzlicher Weg erspart bleibt, könne bereits als „hinreichender Grund“ genügen und zu einer Verweisung an einen bestimmten Leistungserbringer berechtigen.

OLG Celle, Urteil vom 29.05.2008, 13 U 202/07

Praxistipp: Die Entscheidung des OLG Celle betont die Kompetenz des Arztes im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung seiner Patienten. Denn regelmäßig wird der Arzt besser beurteilen können, ob ein vernünftiger Grund für die Hilfsmittelversorgung durch einen bestimmten Leistungserbringer im Interesse des Patienten liegt. Wie das OLG Celle ausführt, kann der Arzt neben den medizinischen Aspekten durchaus auch ganz praktische Erwägungen der Bequemlichkeit oder Erreichbarkeit seiner Empfehlung zugrunde legen.

In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Arzt jedenfalls bei gesetzlich versicherten Patienten aufgrund des im SGB V normierten Wirtschaftlichkeitsgebots sogar aus Rechtsgründen dazu verpflichtet sein kann, seine Patienten an besonders kostengünstige Hilfsmittelerbringer zu verweisen. Denn wie in allen Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ist der Vertragsarzt auch bei der Hilfsmittelverordnung an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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