Arztwerbung im Fernsehen erlaubt

Die aktuelle Rechtsprechung der Berufsgerichte für Heilberufe gibt wiederholt Anlass, die teilweise äußerst restriktiven Ansichten der Ärztekammern in Fragen der Arztwerbung kritisch zu prüfen. Dies zeigt anschaulich eine aktuelle Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen. Das Gericht hat einem niedergelassenen Arzt gestattet, im Werbefernsehen der ARD für seine internistisch-kardiologische Privatpraxis in einem ca. 15 Sekunden langen Film zu werben. In dem Film wurden Bilder der Praxis gezeigt und auf die Erfahrung des Praxisinhabers sowie die Freundlichkeit seines Teams hingewiesen. Ferner war eine Aufnahme des Arztes bei der Untersuchung eines Patienten zu sehen. Die Landesärztekammer Hessen erteilte dem Arzt wegen dieses Werbefilms eine schriftliche Rüge und forderte den Arzt auf, den Film im Fernsehen nicht mehr zeigen zu lassen. Gegen diesen Bescheid wehrte sich der Arzt mit Erfolg:

Das Berufsgericht bewertete das Vorgehen der Ärztekammer als rechtswidrigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, zu der auch die Außendarstellung der Praxis zu rechnen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Werbung von Freiberuflern könne auch eine im Fernsehen ausgestrahlte Werbung nicht allein wegen der Wahl dieses Mediums untersagt werden, urteilte das Gericht. Auch das Verbot einer Darstellung des Arztes in Berufskleidung (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Heilmittelwerbegesetz) sei immer restriktiv auszulegen und nur zu rechtfertigen, wenn die konkrete Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Diese sei bei dem Werbefilm des Internisten nicht zu erkennen. Vielmehr präsentiere der Werbespot lediglich eine Arztpraxis, in der eine freundliche und professionelle Behandlung in ansprechender Einrichtung angeboten würde. Es handele sich somit um eine zulässige Sympathiewerbung, die keine Gemeinwohlinteressen gefährde und somit nicht verboten werden könne.

(Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.11.2007, 21 BG 1275/07)

Fazit: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2002 entschieden, dass Ärzte ggf. auch in Rundfunkprogrammen auf ihre Praxis aufmerksam machen dürfen. Daher war es offenkundig, dass die entsprechenden Grundsätze selbstverständlich auch für Fernsehwerbung gelten müssen. Es bleibt zu hoffen, dass im Anschluss an dieses Urteil und vergleichbare Entscheidungen nunmehr auch die Ärztekammern endlich beginnen, die verfassungsrechtlich gebotene Berufsfreiheit des Arztes auch im Bereich der Arztwerbung anzuerkennen.

Praxistipp: Arztwerbung kann im Grunde genommen nur noch dann untersagt werden, wenn Gemeinwohlbelange konkret beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Werbung irreführend ist, also etwa Heilversprechen aufgestellt werden oder Qualifikationen bzw. Erfahrungen angegeben werden, die so tatsächlich nicht vorliegen. Enthält die Werbung demgegenüber sachliche Informationen über die Praxis, das Personal und das angebotene Leistungsspektrum, darf sie nicht untersagt werden. Dies gilt auch dann, wenn durch die Werbung ein positives Bild von der Praxis gezeichnet wird, das die Sympathie und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient fördert.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
Bonner Straße 323, 50968 Köln
Tel.: 0221/3765-30, Fax: 0221/3765-312
newsletter@kanzlei-wbk.de, www.vertragsarztrecht.net


In Kontakt bleiben: