BÄK stellt klar: Was heißt gemeinsame Berufsausübung?

Diverse ärztliche Kooperationsmodelle werden derzeit kontrovers diskutiert. Neben klassischen Kooperationsmodellen wie Gemeinschaftspraxen oder Kostengemeinschaften hat die geänderte Musterberufsordnung den Grundstein für eine Vielzahl weiterer Modelle einer gemeinsamen ärztlichen Berufsausübung gelegt. Voraussetzung etwa für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften ist eine tatsächliche gemeinsame Berufsausübung.

Die Bundesärztekammer stellt für eine gemeinsame Berufsausübung u.a. folgende Kriterien auf:

  • Wille zur gemeinsamen Berufsausübung im Vertrag und in der praktischen Umsetzung
  • auf Dauer angelegte Kooperation
  • obligatorische Ankündigung nach außen (Praxisschild, Briefbogen u.ä.)
  • Bildung eines gemeinsamen Patientenstamms
  • Bildung einer gemeinsamen Patientenkartei
  • Teilnahme aller Gesellschafter an der Erfolgschance, aber auch an dem Misserfolgsrisiko

Nur wenn die potenziellen Vertragspartner eine gemeinsame Berufsausübung in diesem Sinne definieren können, steht ihnen der Weg frei, eine der neuen Formen ärztlicher Kooperationsmodelle, wie z.B. eine überörtliche Gemeinschaftspraxis oder eine (überörtliche) Teilgemeinschaftspraxis zu gründen.

Wir haben für Sie ein Merkblatt zum Thema Überörtliche Gemeinschaftspraxis erstellt, das Sie kostenfrei per Fax unter 0221 / 139 836-65 oder per E-Mail unter info@frielingsdorf.de anfordern können.


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