BSG präzisiert Rechtsprechung zum Praxiswachstum

Der Senat für Vertragsarztangelegenheiten beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zum zulässigen Wachstum vertragsärztlicher Praxen präzisiert. In früheren Urteilen hatte das BSG bislang stets hervorgehoben, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen in ihren Honorarverteilungsregelungen unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen die Möglichkeit einräumen müssten, ihren Umsatz durch eine Steigerung der Fallzahl bis zum durchschnittlichen Umsatz ihrer Fachgruppe zu erhöhen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hatte ein Zahnarzt die Honorarverteilungsbestimmungen seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung angefochten, die nicht ein Wachstum bis zum durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe zuließen, sondern lediglich einen Zuwachs bis zum mittleren Umsatzwert der Fachgruppe (Median) gestatteten.

Das BSG hielt diese Regelung jedoch für rechtmäßig: Die beklagte KZV bewege sich mit dieser Bestimmung in der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit als Normgeber. Der Sinn der bisherigen Judikatur des Senats über die einzuräumenden Wachstumsmöglichkeiten kleiner Praxen sei, dass diese unterdurchschnittlichen Praxen zu einer Praxis typischer Gestalt und mit typischem Umsatz aufschließen können. Dabei könne der typische Umfang als arithmetischer Mittelwert des Fachgruppenumsatzes bestimmt oder aber auch als Median definiert werden, um etwa atypische „Ausreißer“ nicht berücksichtigen zu müssen. (BSG, Urt. v. 28.03.2007, B 6 KA 9/06 R)

Fazit: Die aktuelle Entscheidung des BSG mahnt einmal mehr an, unterdurchschnittlichen Praxen in den Honorarverteilungsregelungen Wachstumschancen einzuräumen. Der Senat bekräftigt erneut, dass jede Praxis jedenfalls zu einer für die Fachgruppe typischen Größe wachsen können muss. Dies ist nicht zuletzt auch Ausdruck der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit und wurde in der Vergangenheit von zahlreichen KV’en nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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