BSG: Vergütungsaufschläge für Gemeinschaftspraxen sind rechtmäßig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren aktuellen Urteilen die Bevorzugung von Gemeinschaftspraxen bei der Verteilung der vertragsärztlichen Vergütung als rechtmäßig bewertet.

Bekanntlich hat der EBM 2000plus für Gemeinschaftspraxen einen Aufschlag auf den Ordinationskomplex vorgesehen und der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 den Gemeinschaftspraxen eine erhöhte Fallpunktzahl zugeordnet, die ein höheres Regelleistungsvolumen bewirkte.

Von ca. 90.000 ärztlichen Praxen in Deutschland werden jedoch lediglich rund 20.000 als Gemeinschaftspraxen geführt, so dass diese Regelungen zu erheblichem Unmut unter den in Einzelpraxis niedergelassenen Ärzten führte.
Diese rügten vor allem eine Verletzung des im Grundgesetz festgeschriebenen Gleichbehandlungsgebots. Das BSG folgte dieser Sicht nicht, sondern stellte vielmehr die Rechtmäßigkeit dieser Vergütungsaufschläge fest:

Zur Begründung verwies das Gericht auf den Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen im SGB V, die dem Bewertungsausschuss die „Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen“ bei der Ausgestaltung der Regelleistungsvolumina vorgeschrieben habe (§ 87 Abs. 2a Satz 1 SGB V).

Diese Besonderheiten könnten bei Gemeinschaftspraxen vor allem in einem breiteren Leistungsspektrum bestehen, wovon auch der Gesetzgeber ersichtlich ausgegangen sei.

Im Übrigen stehe es dem Gesetzgeber und den Partnern der Selbstverwaltung frei, die Gründung und den Betrieb von Gemeinschaftspraxen gezielt zu fördern, wenn sie dies zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung für sinnvoll erachten.

(BSG, Urteile vom 17.03.2010, B 6 KA 41/08 R u.a.)

Praxistipp:
Unklar war bislang, wie lange die Förderung der Gemeinschaftspraxen nach der Einführung der Regelleistungsvolumen zum 01.01.2009 fortgeführt wird. Der Bewertungsausschuss hat die entsprechenden Regelungen zunächst bis zum 30.06.2010 befristet und eine Anpassung vorbehalten.

Nach den klaren Ausführungen des BSG über die „Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen“, die auch bei den aktuell geltenden RLV zu berücksichtigen sind, dürfte die Förderung der Gemeinschaftspraxen künftig erhalten bleiben.

Da Gemeinschaftspraxen mittlerweile auch mit mehreren Standorten gegründet werden dürfen, können bisher in Einzelpraxen niedergelassene Ärzte unter Beibehaltung ihrer Standorte eine Gemeinschaftspraxis errichten und über eine überörtliche gemeinschaftliche Berufsausübung von der Förderung kooperativer Versorgungsformen profitieren.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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