Das Auto als Steuersparmodell – Wahrheit oder nur ein Mythos?

Als Arzt können Sie Ihr Auto steuerlich Ihrer Praxis zuordnen, wenn Sie das Fahrzeug zu mehr als 10% für Ihre Praxis nutzen. Nutzen Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Praxis), müssen Sie Ihr Auto sogar der Praxis zuordnen. Sie können dann sämtliche Kosten, die durch das Fahrzeug verursacht werden (Leasingraten/Abschreibungen, Kraftstoffkosten, Versicherungen, Reparaturkosten, etc.), steuerlich in der Praxis geltend machen. Allerdings müssen Sie im Gegenzug die Privatnutzung des Fahrzeugs versteuern. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, kommt die pauschalierte Ermittlung der Privatnutzung (1%-Regel) oder die Führung eines Fahrtenbuchs in Frage. Bei der 1%-Regel wird die private Nutzung mit 1% des Bruttolistenpreises pro Monat zzgl. einem Aufschlag von 0,03% pro Entfernungskilometer und Monat für Fahrten zur Praxis versteuert.
 
Wenn Sie Ihr Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich nutzen, kann es jedoch aus steuerlicher Sicht günstiger sein, das Auto im Privatvermögen zu belassen und die betrieblichen Fahrtkosten über eine sogenannte Nutzungseinlage steuerlich geltend zu machen. In diesem Fall können zum einen die zwischen Wohnort und Praxis gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro pro Arbeitstag und Entfernungskilometer (einfache Fahrt) steuerlich geltend gemacht werden und zum anderen für weitere betriebliche Fahrten (außerhalb der Fahrten zwischen Wohnort und Praxis) pauschal 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Sind Ihnen nachweislich höhere Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer entstanden, können Sie auch diese geltend machen.
 
Beispiel
Sie besitzen einen Porsche mit einem Kaufpreis von 120.000 Euro und haben jährliche Kosten von 28.000 Euro. Sie sind im gesamten Jahr 35.000 km gefahren. Pro gefahrenen Kilometer sind Ihnen also Aufwendungen von 0,80 Euro entstanden. Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Praxis von z.B. 25 km können Sie in Ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 1.650 Euro geltend machen (25 km x 220 Tage x 0,30 €/km). Wenn Sie dazu bspw. noch 5.000 km betrieblich gefahren sind, kommen weitere 4.000 Euro an steuerlichen Abzügen hinzu (5.000 km x 0,80 €/km). Die Steuerersparnis beträgt in diesem Fall ca. 2.400 Euro (= 5.650 € x z.B. 42 % Steuersatz) und ist im Vergleich zu einer Zuordnung zum Betriebsvermögen unter sonst gleichen Umständen ggf. deutlicher höher.
 
Fazit
Die steuerlichen Regelungen zum Auto im Betriebs- oder Praxisvermögen sind komplex, generelle Aussagen sind häufig unzutreffend. Ein Auto ist kein Steuersparmodell: Auch nach Steuern bleiben teure Autos teuer. Machen Sie weder die Entscheidung über die Anschaffung eines Autos noch die Auswahl Ihres Autos alleine von steuerlichen Gesichtspunkten abhängig – entscheiden Sie so, wie Sie sich auch ohne einen potenziellen Steuervorteil entschieden hätten. Die steuerlich günstigste Behandlung ist sodann stets eine Einzelfallentscheidung, die der steuerlichen Prüfung bedarf.
 
Quelle: Steuerberater Dipl-Finw. (FH) Christoph Gasten, LL.M., Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln und Steuerberater Dipl-Finw. (FH) Jens Hellmann, Kanzlei Trilling und Hellmann, Düsseldorf


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