Der mit dem Patienten vereinbarte Operateur muss den Eingriff durchführen

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg gibt Anlass zu dem Hinweis, dass immer dann, wenn mit dem Patienten die Vornahme eines Eingriffs durch einen bestimmten Operateur vereinbart wurde, dieser Operateur den Eingriff auch tatsächlich durchführen muss. Ist gerade dieser Operateur an der Vornahme des Eingriffs selbst gehindert, muss der Patient möglichst frühzeitig hierauf hingewiesen werden, damit er abwägen kann, ob er auch durch einen anderen Arzt operiert werden möchte. Ist ein solcher rechtzeitiger Hinweis nicht mehr möglich, sollte die Operation im Zweifelsfall unterbleiben. Ausgangspunkt dieser Entscheidung war ein Sachverhalt, in dem einem Patienten die Durchführung einer komplexen Operation durch den Chefarzt zugesichert worden war. Der eigentliche Eingriff wurde dann jedoch nicht von dem Chefarzt, sondern von einem Stationsarzt durchgeführt.

Das OLG entschied, dass der Stationsarzt nicht berechtigt gewesen sei, den Eingriff durchzuführen: Denn die Aufklärung des Patienten ist durch den Chefarzt erfolgt, der dem Patienten gleichzeitig die persönliche Durchführung der Operation zugesichert habe. Unter diesen Bedingungen beziehe sich die Einwilligung des Patienten zur Durchführung des Eingriffs nur auf den Chefarzt, nicht jedoch den Stationsarzt. Als Rechtsfolge erweist sich die Vornahme des Eingriffs somit als rechtswidrig und tatbestandsmäßig als Körperverletzung.

(OLG Oldenburg, Urteil vom 11.05.2005, 5 U 163/04)

Fazit: Auch bei ambulanten Operationen ist also zu prüfen, wie der Arzt, dem gegenüber die Einwilligungserklärung des Patienten abgegeben wurde, diese Erklärung verstehen musste. Sichert ein bestimmter Arzt – wie im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall der Chefarzt – einem Patienten ausdrücklich die Übernahme der Operation zu und erteilt der Patient in diesem Zusammenhang seine Einwilligung in den Eingriff, kann diese Einwilligung des Patienten nur auf den bestimmten Arzt beschränkt sein.

Praxistipp: Soll später ein anderer Arzt den Eingriff durchführen, muss der Patient so rechtzeitig unterrichtet werden, dass er sich gegebenenfalls für eine Verschiebung des Eingriffs entscheiden kann. Hierbei ist prinzipiell derselbe zeitliche Rahmen anzulegen, wie bei der Aufklärung selbst. Mithin ist im Krankenhaus eine Unterrichtung des Patienten erst am Vorabend der geplanten Operation zu spät.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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