Entschärfung des Regress-Risikos?

Der Bundestag hat am 28. Juni 2012 eine rückwirkende Anwendung des Grundsatzes „Beratung vor Regress“ beschlossen. Auswirkungen hat dieser Beschluss auf Richtgrößenprüfungen der letzten Jahre, bei denen die Prüfgremien eine Überschreitung des Richtgrößenvolumens von mehr als 25 Prozent festgestellt und deshalb einen Regress festgesetzt haben. Wer gegen den Regressbescheid Widerspruch eingelegt hat, profitiert von der Neuregelung, wenn über diesen Widerspruch zum 1. Januar 2012 noch nicht entschieden war. In diesem Fall besteht Anspruch darauf, dass eine Beratung ausgesprochen bzw. der bereits erfolgte Regress aufgehoben und in eine Beratung umgewandelt wird. Selbstverständlich ist juristische Begleitung angeraten.

Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt (Ausgabe 11/2012)


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