GEMA wehrt sich gegen EuGH-Urteil

In unserem Newsletter 05/2012 haben wir über das Urteil vom 15. März 2012 des Europäischen Gerichtshofs zur Wiedergabe von Musik in einer (Zahn-)Arztpraxis berichtet.

So handelt es sich laut Urteil des EuGH bei der Wiedergabe von Musik in einer (Zahn-)Arztpraxis um keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der einschlägigen internationalen Verträge (Az: C-135/10). Der Zahnarzt oder Arzt wird durch die Wiedergabe von Musik also nicht automatisch zum „Konzertveranstalter“.

In der letzten Zeit haben sich einige Leser unseres Newsletters an uns gewandt, da sie nach der Kündigung des GEMA-Nutzungsvertrages ein Schreiben erhalten haben, in dem die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) versucht, die Tragweite der Entscheidung damit zu relativieren, dass es sich um eine Klage einer italienischen Verwertungsgesellschaft gegen einen Zahnarzt handelt und die dortige Auslegung nicht auf den Öffentlichkeitsbegriff des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar sei.

Zwar hat der EuGH keine Stellung zum Öffentlichkeitsbegriff des § 52 des deutschen Urheberrechtsgesetzes bezogen, aber laut RA und FA für Medizinrecht Rudolf J. Gläser sind die nationalen Gerichte der EU trotzdem dazu verpflichtet, bei der Auslegung nationalen Rechts internationale Vereinbarungen und die Auslegung der dort enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zu berücksichtigen.

RA Gläser führt hierzu weiterhin aus, dass der EuGH darüber hinaus festgestellt habe, dass der Begriff der Öffentlichkeit nicht vorschnell anzunehmen sei und es hierfür nicht genüge, wenn sich nur einige Patienten in der Praxis befinden. Von einer „Öffentlichkeit“ sei nur dann auszugehen, wenn diese „aus recht vielen Personen“ bestehe, während der Kreis der gleichzeitig in einer Therapiepraxis anwesenden Personen doch sehr begrenzt sei. Die Aufgabe eines Therapeuten sei darüber hinaus die Behandlung des Patienten und nicht die „professionelle“ musikalische Unterhaltung. Diese Verhältnisse seien in deutschen (Zahn-)Arzt- oder Therapiepraxen daher nicht anders als in Italien, wodurch die Entscheidung des EuGH auch in Deutschland gelte.

RA Gläser rät deshalb Praxisinhabern weiterhin, einen abgeschlossenen GEMA-Nutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 15. März 2012 zu kündigen und erteilte Einzugsermächtigungen zu widerrufen.

Quelle: Praxisführung professionell, Ausgabe 07/2012, RA und Fachanwalt für Medizinrecht Rudolf J. Gläser, Sozietät Hammer & Partner, Bremen


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