Gestaltungsmissbrauch in der Praxisgemeinschaft

Eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform „Praxisgemeinschaft“ liegt gemäß BSG vor, wenn Ärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für einen Gemeinschaftspraxis typisch ist. Der Anteil an gemeinsamen Patienten ist hierfür ein Indiz. So sei bei mehr als 50 Prozent gemeinsamer Patienten in einer fachgleichen Praxisgemeinschaft von Gestaltungsmissbrauch auszugehen.
 
Bereits ab 20 Prozent Patientenidentität (30% bei fachbereichsübergreifenden Praxisgemeinschaften) besteht gemäß KBV-Richtlinie der Verdacht der Unplausibilität. In einem konkreten Fall monierte die zuständige KV zudem, dass Haus- und Heimbesuchszeiten zwischen den Praxisgemeinschafts-Partnern angestimmt waren, ebenso die ambulanten Operationszeiten. Auch die Übereinstimmung der Diagnosen bei gemeinsam behandelten Patienten wurde als Indiz für eine missbräuchliche Nutzung der Rechtsform „Praxisgemeinschaft“ gewertet.
 
Medizinrechtler berichten, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema eher arztunfreundlich sei. Die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an eine Praxisgemeinschaft würden zudem von Ärzten oft unterschätzt.
 
Quelle: Abrechnung Aktuell 05/2015


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