Honorar-Vorteile in der Gemeinschaftspraxis

Es liegt auf der Hand, dass die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft Auswirkungen auf das KV-Honorar hat. Und dies nicht nur deshalb, weil die Praxis wächst und das Leistungsspektrum erweitert wird. Auch rein KV-technische Effekte in der Honorar-Systematik können zu beträchtlichen Honorarveränderungen führen – selbst bei unveränderter Fallzahl und Behandlungsverhalten.

Einige dieser KV-technischen Einflüsse sind einfach zu verstehen. So ist unmittelbar einsichtig, dass von einem Partner ungenutztes RLV mit Leistungen eines anderen Partners aufgefüllt werden kann. Nicht ganz so einfach sind z.B. Veränderungen im Bereich des Wirtschaftlichkeitsbonus (Labor) zu verstehen. Hierzu hatten wir in vorangegangenen Newslettern bereits mehrfach geschrieben.

Ein ebenfalls nicht selten auftretender Effekt im Bereich der RLV wird häufig übersehen. Schließt sich ein besonders fallzahlstarker Arzt mit Kollegen derselben Fachrichtung zusammen, so gehen die meisten KVen nach einer Übergangszeit dazu über, allen Partnern derselben Fachrichtung im Rahmen der RLV-Berechnung eine identische Behandlungsfallzahl zuzuweisen. Beispiel: In einer 4er-Gemeinschaftspraxis mit 3.288 Fällen pro Quartal werden jedem Partner 822 Fälle (3.288 Fälle / 4 Partner) zugeteilt. Auf dieser Basis wird sodann das RLV für jeden Arzt der Gemeinschaftspraxis ermittelt.

Diese Fallzahl-Mittelung führt in den meisten Fällen dazu, dass eine Abstaffelung des RLV-Fallwertes unterbleibt. Auch ein besonders fallzahlstarker Arzt entgeht daher in der Kooperation mit Kollegen abstaffelungsbedingten Honorareinbußen, die er in der Einzelpraxis hinnehmen müsste. Ein solcher „technischer“ Honorar-Zuwachs entsteht jedoch nur in der Kooperation. Eine faire Verteilung dieses Effektes kann daher darin bestehen, das zusätzliche RLV anteilig auf alle Partner zu verteilen.


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