Honorarverteilung in der ÜBAG – ein Erfahrungsbericht

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften existieren mittlerweile bundesweit in beträchtlicher Zahl. Die Bandbreite reicht von der kleinen 2er-ÜBAG bis hin zum großen interdisziplinären Behandlernetzwerk, bestehend aus zahlreichen Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen und MVZ. Sie alle müssen dieselbe Aufgabe bewältigen: Das Gesamt-Honorar, dass von der zuständigen KV regelmäßig auf das ÜBAG-Konto ausgezahlt wird, muss fair und nachvollziehbar auf die einzelnen Standorte und Partner aufgeteilt werden. Unklare oder unfaire Honorarverteilungs-Schlüssel, die einzelne Partner dauerhaft schlechter stellen, führen mittelfristig in der Regel zum Auseinanderbrechen eines ansonsten vorteilhaften und strategisch wertvollen Verbundes.

Mittlerweile liegt umfangreiche Erfahrung vor, so dass nachfolgend eine klare Empfehlung bzgl. des bestmöglichen Honorarverteilungs-Schlüssels für eine ÜBAG ausgesprochen werden kann. Zunächst jedoch zu den weniger empfehlenswerten Verteilungsmechanismen. Hier ist zu nennen die gleichmäßige Honorarverteilung nach Köpfen, die in ÜBAG eher selten anzutreffen ist. Und auch die Honorarverteilung im Verhältnis der abgerechneten Punktmenge (wie von einigen KVen als Service-Leistung angeboten!) ist mit gutem Grund ein Exot. Denn bekanntlich sagt die abgerechnete Leistung wenig darüber aus, was an einem ÜBAG-Standort tatsächlich an Honorar generiert wurde. Eine solche Regelung würde einen ÜBAG-internen Hamsterrad-Effekt auslösen.

Der weitaus überwiegende Teil der uns bekannten ÜBAG hat sich daher dafür entschieden, jedem Standort denjenigen Anteil am Gesamthonorar zuzuweisen, den dieser Standort tatsächlich zahlungswirksam erwirtschaftet hat. Ein wichtiger Einflussfaktor für das tatsächlich pro Standort erwirtschaftete Honorar ist das pro Standort verfügbare RLV. Zwangsläufig muss also das Gesamt-RLV einer ÜBAG auf die einzelnen Standorte aufgeteilt werden, um zu einer fairen Gewinnverteilung zu gelangen. Was sich zunächst einfach anhört, kann in der Praxis jedoch zu einer höchst komplizierten Rechenaufgabe werden. Denn wie sich in vielen Fällen gezeigt hat, kann bei der Aufteilung des RLV keineswegs dauerhaft auf die arztbezogenen RLV-Bescheide der KV zurück gegriffen werden. Hierfür gibt es mehrere Gründe. So wird in fachgleichen ÜBAG das RLV von vielen KVen nach einer Übergangsfrist gleichmäßig auf alle Partner aufgeteilt – unabhängig von der individuellen Fallzahl und damit losgelöst von der individuellen Leistung. Hierdurch werden fallzahl-schwache Standorte unsachgemäß bevorteilt. Die Lösung besteht in diesen Fällen darin, dass Gesamt-RLV nach individueller Fallzahl neu zu verteilen.

Auch diese Aufgabe kann in der Regel jedoch nicht der KV überlassen werden, wie am Beispiel von interdisziplinären ÜBAG deutlich wird. Viele KVen verteilen in solchen Gemeinschaften das RLV im Verhältnis der sogenannten Arztfälle auf die einzelnen Partnerärzte. Dieser Verteilungsschlüssel hat jedoch eine leicht zu übersehende Schwäche, die sich insbesondere in ÜBAG mit Standorten unterschiedlicher Größe manifestiert. Denn an den großen Standorten mit mehreren Ärzten wird aus medizinischen Gründen häufig eine kooperative Patientenbehandlung praktiziert. Hierdurch werden sogenannte „Arztfälle“ generiert. Aus einem Patienten, der an einem Standort von zwei Ärzten innerhalb eines Quartals gemeinsam behandelt wird, werden zwei Arztfälle. Die an Arztfällen orientierte RLV-Aufteilung mehrerer KVen tendiert in solchen Fällen deutlich dazu, den großen Standorten zu Lasten der Einzelstandorte überproportional viel RLV zuzurechnen. Ein Ungleichgewicht, welches bei Andauern zum Zerfall einer ansonsten sinnvollen und vorteilhaften ÜBAG führen kann.

Nach unserer Erfahrung gelingt eine faire und für alle Partner dauerhaft tragfähige Honorarverteilung nur auf einem Weg. Für jeden Standort wird quartalsweise die Behandlungsfallzahl (nicht Arztfallzahl) ermittelt. Hierbei bleiben die durch kooperative Patientenbehandlung innerhalb eines Standortes generierten Arztfälle außen vor. Das von der KV insgesamt zugewiesene RLV wird sodann im Verhältnis der erhobenen Behandlungsfallzahlen auf die einzelnen Standorte verteilt. Varianten und individuelle Anpassungen dieses Grundprinzips sind je nach Gegebenheiten in einer ÜBAG möglich und sinnvoll.

Tipp: Die beschriebene faire Honorarverteilung wird von Frielingsdorf Consult für einzelne Quartale oder als dauerhafte Controlling-Leistung bundesweit angeboten. Bei Bedarf stehen wir Ihnen unter 0221 / 139 836-0 oder unter info@frielingsdorf.de zur Verfügung.


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