Honorarvorteile durch eine ÜBAG: Irrtümer und Wahrheiten

Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (kurz ÜBAG) ist derzeit eines der begehrtesten Kooperationsmodelle unter niedergelassenen Ärzten. Die ÜBAG vereint einfache Umsetzbarkeit (keiner der Kollegen muss umziehen) mit wirtschaftlichen Vorteilen.

Attraktiv ist für viele Kollegen, dass im Rahmen einer ÜBAG eine berufsrechtlich saubere wirtschaftliche Beteiligung der Partner untereinander darstellbar ist. Auf diese Weise können bspw. Operateure und konservative Kollegen eine eng verzahnte Patientenbehandlung über verschiedene Praxisstandorte hinweg mit einer wirtschaftlichen Teilhabe verbinden.

Einen anderen Vorteil der ÜBAG hat die KBV zum III. Quartal 2011 hingegen getilgt. Aufschläge auf das RLV (früher pauschal 10%) werden nur noch gewährt, wenn die an einer ÜBAG beteiligten Partner mindestens 10% ihrer Patienten innerhalb eines Quartales gemeinsam behandeln. Dies ist in fachgleichen Kooperationen selten der Fall. Zudem ist zu beachten, dass gemeinsam behandelte Patienten in einer ÜBAG (wie in jeder Gemeinschaftspraxis auch) nur als ein einziger(!) Behandlungsfall gelten. Daher sinkt die Fallzahl in einer ÜBAG mit jedem gemeinsam behandelten Patienten ab. In der Folge sinkt auch das von der Behandlungsfallzahl abhängige RLV entsprechend ab. Der Aufschlag von 10% auf die RLV-Fallwerte ist mithin nur als Kompensation des aus gemeinsamer Behandlung resultierenden Fallzahlrückganges zu betrachten und im besten Fall ein Null-Summen-Spiel.

Dennoch können sich auch weiterhin im Rahmen einer ÜBAG Honorarvorteile im RLV-Bereich ergeben. Gemäß KV-Statistiken schöpfen überraschend viele Niedergelassene ihr RLV nicht vollständig aus. In diesen Praxen bleiben also pro Jahr teilweise mehrere Tausend € liegen. Dies ist zum Nachteil des einzelnen Kollegen, aber auch zum Nachteil der gesamten Fachgruppe, denn nicht genutzte Honorar-Budgets können in den Folgejahren von der KV anderen Fachgruppen zugeschlagen werden.

Durch Gründung einer ÜBAG kann Abhilfe geschaffen werden: Ungenutztes RLV einer Praxis kann von den ÜBAG-Partnern mit Leistungen aufgefüllt werden, so dass ohne Mehraufwand zusätzliche Honorare zufließen, die sich die Partner aufteilen können. Daneben dienen solche Konstruktionen wie oben beschrieben auch den berufspolitischen Interessen der Fachgruppe.

Wer Beratung zum Thema ÜBAG-Gründung oder Unterstützung im laufenden ÜBAG-Betrieb wünscht, kann sich an Frielingsdorf Consult wenden (0221 / 139 836-0 oder info@frielingsdorf.de).


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