In Abrechnungsfragen nicht der KV vertrauen

Ärztinnen und Ärzte können sich nicht auf mündliche Aussagen ihrer zuständigen KV oder deren Beratungsstelle in Sachen „Abrechnung“ verlassen, wie eine kürzliche Gerichtsentscheidung zeigt (Sozialgericht [SG] München, Beschluss vom 05.06.2020, Az. S 38 KA 125/20 ER).
 
Auch eine von der KV seit Jahren offiziell nicht beanstandete Abrechnungspraxis bedeutet nicht, dass diese Abrechnungsweise erlaubt ist.
 
Verbindlich ist nur eine schriftliche Zusage der KV, die ein bestimmtes Abrechnungsverhalten im Einzelfall als regelkonform bezeichnet. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Paragrafen 34 und 56 des SGB X: Gültigkeit hat nur, was schriftlich erklärt wurde.
 
Schriftlich bedeutet dabei ein von einem Vertreter der KV unterschriebenes Schriftstück oder ein entsprechendes elektronisches Dokument. Selbst eine E-Mail der KV reicht nicht aus.
Quelle: RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de, aus: AAA Abrechnung aktuell vom 13.01.2021


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