Ist das Gewinnpooling in einer Praxisgemeinschaft unzulässig?

Eine Praxisgemeinschaft eröffnet gegenüber einer Gemeinschaftspraxis die Möglichkeit, (vermeintliche) Abrechnungsvorteile zu generieren. Häufig entspricht es jedoch dem Wunsch der Ärzte, ihre Einkünfte auch im Rahmen einer Praxisgemeinschaft auf einem gemeinsamen Konto zu vereinnahmen (sogenanntes „Gewinnpooling“) und nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen.

Von der Vereinbarung eines Gewinnpoolings ist in einer Praxisgemeinschaft indes dringend abzuraten, weil darin ein Indiz für einen Gestaltungsmissbrauch liegt. Sollte sich dieser Verdacht verifizieren, drohen erhebliche Sanktionen.

Vertragsarztrechtliche Vorgaben
Nach § 33 Ärzte-ZV ist die Kassenärztliche Vereinigung (KV) über die Errichtung einer Praxisgemeinschaft lediglich zu unterrichten, während eine Gemeinschaftspraxis der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss bedarf.

Da der Vertragsarzt sich mit seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung den Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung unterwirft, muss er sich auch bei der Ausgestaltung seiner beruflichen Zusammenarbeit an diese Vorgaben halten.

Wird nun aber lediglich auf dem Papier eine Praxisgemeinschaft betrieben, tatsächlich aber eine Gemeinschaftspraxis gelebt, liegt in diesem Gestaltungsmissbrauch ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten: Einerseits fehlt es an der notwendigen Genehmigung für die tatsächliche gemeinsame Berufsausübung, andererseits wird unter Umständen – meist in Form einer „künstlichen Fallzahlmehrung“ – eine Honoraranforderung gestellt, die dem Arzt bei rechtmäßiger Ausgestaltung seiner Tätigkeit nicht zustehen würde.

Gewinnpooling als Indiz des Gestaltungsmissbrauchs
Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich mit Konstellationen beschäftigt, in denen im Außenauftritt eine Praxisgemeinschaft angekündigt und vertraglich fixiert, tatsächlich aber eine Gemeinschaftspraxis gelebt wurde.

In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten „faktischen Gemeinschaftspraxis“. Ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wird im Einzelfall an verschiedenen Kriterien/Indizien bemessen, wie zum Beispiel der (gemeinsame) Außenauftritt, der Anzahl gemeinsam behandelter Patienten, der Organisation der Sprechstundenzeiten, der Führung der Patientenkarteien, dem Vorliegen von Regelungen bezüglich Berufsunfähigkeit bzw. Krankheit oder einem vereinbarten Gewinnpooling.

Mögliche Sanktionen
Bei einem Gestaltungsmissbrauch der Rechtsform einer ärztlichen Kooperation ist die KV berechtigt, die Honorarberechnung sachlich-rechnerisch zu korrigieren und überbezahlte Honorare zurück zu fordern (§ 45 Abs. 2 S. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Darüber hinaus sind auch vertragsarztrechtliche Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren und ggf. auch strafrechtliche Ermittlungen (Abrechnungsbetrug) nicht ausgeschlossen.

Fazit
Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot des Gewinnpoolings in einer Praxisgemeinschaft besteht nicht. Die Vereinbarung eines Gewinnpoolings stellt jedoch ein wesentliches Indiz für einen möglichen Gestaltungsmissbrauch dar. Um nachteilige Folgen für die Beteiligten zu vermeiden, sollte diesem Umstand bereits bei der Vertragsgestaltung Rechnung getragen werden: Bestehende Verträge sollten überprüft und ggf. angepasst werden.

Quelle: RA FA MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann
Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund
www.kanzlei-am-aerztehaus.de


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