„Jungärzte“ in Gemeinschaftspraxen: Schnelles RLV-Wachstum?

Die Honorarverteilungs-Systeme der KVen berücksichtigen in der Regel den sogenannten Jungarzt-Status. Ärzte mit diesem Status sind frisch niedergelassen und erhalten bis zu 16 Quartale (je nach KV) ein Privileg: Ihr RLV wird an der aktuellen Fallzahl eines Quartals bemessen, nicht an der Fallzahl des Vorjahresquartals. Je nach KV gibt es unterschiedliche Obergrenzen oder Laufzeiten, aber die grundlegende Systematik findet sich bei den meisten KVen.

Problematisch wird die Umsetzung dieses Privilegs für die KV, wenn ein Jungarzt in eine Gemeinschaftspraxis (auch überörtlich) eintritt. In diesem Fall müsste streng genommen das RLV der Altärzte an der Fallzahl des Vorjahresquartals bemessen werden, dasjenige der Jungärzte an der Fallzahl des aktuellen Quartals. An einer sauberen Zuordnung der Behandlungsfälle auf die einzelnen Ärzte einer Gemeinschaftspraxis scheitern die KVen jedoch aus systematischen Gründen. Dies zeigt sich auch daran, dass in etablierten Gemeinschaftspraxen die Behandlungsfallzahl zur RLV-Berechnung gleichmäßig auf alle Partner einer Fachgruppe verteilt wird. Diese rechnerische Vereinfachung entspricht natürlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen.

Eine ähnliche Vereinfachung nutzen viele KVen auch in Fällen, in denen Jung- und Altärzte innerhalb einer Gemeinschaftspraxis zusammen arbeiten. In diesem Fall ermitteln die meisten KVen das RLV der gesamten Praxis auf Basis der jeweils aktuellen Quartals-Fallzahl. Es wird also unterstellt, dass Fallzahlzuwächse alleine auf das Konto des Jungarztes gehen – und somit das RLV unmittelbar erhöhen.


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