Kostenerstattung als Ausweg?

Ab dem 1.1.2004 können sich alle gesetzlich krankenversicherten Patienten anstatt des Sachleistungsprinzips für die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V entscheiden. Dieses Wahlrecht war bislang nur den freiwillig versicherten Patienten vorbehalten. Die Patienten müssen sich für ein Jahr auf das Prinzip der Kostenerstattung festlegen – und zwar für den gesamten ambulanten Bereich.

Diese Patienten fallen als Kostenerstatter nicht unter die üblichen Budgetregeln und werden auch bei Arzneimittelregressen nicht berücksichtigt. Stattdessen erhalten Kostenerstattungspatienten von ihrem Arzt eine Rechnung nach GOÄ. Diese Rechnung reichen sie bei ihrer Krankenkasse ein und erhalten von dort eine Kostenerstattung in EBM-Höhe. Da der Patient auf diese Weise in der Regel nicht den vollen Rechnungsbetrag erstattet bekommt, müssen gute Argumente gefunden werden:

Neben dem Angebot eines „Privatpatienten-Service“ mit kürzerer Wartezeit und schnelleren Terminen ist es in vielen Fällen die Sorge der Kassenpatienten, im GKV-System nicht die optimale medizinische Versorgung von ihrem Arzt zu erhalten, die eine Entscheidung für die Kostenerstattung auslöst.


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