Kostenerstattung: Leistungsumfang der privaten Zusatzversicherung

Im Kostenerstattungssystem nach § 13 SGB V zahlen die Krankenkassen dem Patienten nur das, was sie auch im traditionellen Sachleistungssystem erstattet hätten. Eine private Zusatzversicherung (sofern vom Patient abgeschlossen) erstattet den Differenz-Betrag zwischen Kassenvorleistung nach EBM und Arztrechnung nach GOÄ. Die Vertragsbedingungen der privaten Zusatzversicherer sehen eine vollständige Erstattung jedoch nur dann vor, wenn eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt. Bei IGeL-Leistungen ist dies nicht der Fall, denn diese Leistungen würden von den Krankenkassen auch im traditionellen Sachleistungssystem nicht erstattet.

In diesen Fällen (also ohne Kassenvorleistung) erstatten die privaten Zusatzversicherungen meist eine pauschale Quote, die je nach Gesellschaft zwischen 30% und 70% der Arztrechnung liegen kann. Es ist letztlich Sache des Patienten, das für seine Bedürfnisse richtige Versicherungsangebot zu wählen. Wenn er Wert auf IGeL-Leistungen legt, dann sollte der Patient eine Versicherung mit einer hohen Pauschalerstattung bei ärztlichen Rechnungen ohne Kassenvorleistung wählen.

Quelle: Medi-Kost (info@medi-kost.de)


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