Neue Arztnummern ab 2008 – was ändert sich?

Ab 1. Januar 2008 gibt es für die Abrechnung mit der KV die Arzt- und die Betriebsstättennummer. Die KVen können über diese Angaben besser als bisher kontrollieren, welche Leistung von welchem Arzt an welchem Ort durchgeführt wurde.

Für Einzelpraxen ohne angestellte Ärzte und fachgleiche Gemeinschaftspraxen unter einem Dach ändert sich voraussichtlich wenig.

Auf Änderungen müssen sich fachungleiche Gemeinschaftspraxen, MVZ und standortübergreifende Koooperationen einrichten.

So erhält jede Praxis und auch jede Filiale eine eigene sogenannte Betriebsstättennummer. Mittels der Angabe der Betriebsstättennummer in der Abrechnung kontrolliert die KV, welche Leistung an welchem Ort erbracht wurde. Zum einen kann so überwacht werden, ob ggf. erforderliche besondere apparative Voraussetzungen für die Abrechnung berstimmter Leistungen gegeben sind. Auch ist denkbar, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen einer standortübergreifenden Gemeischaftspraxis getrennt nach Betriebsstätten erfolgt. Bei Praxen mit Standorten in verschiedenen KVen kann mittels der Betriebsstättennummer ermittelt werden, welche Leistung in welcher KV abzurechnen ist. Denn der Bundesmantelvertrag hat klar gestellt, dass ärztliche Leistungen grundsätzlich in der KV abzurechnen sind, in der sie erbacht wurden.

Mittels der ebenfalls in der Abrechnugn anzugebenden Arztnummer kann die KV hingegen erkennen, ob der einzelne Arzt in einer fachübergreifenden Einrichtung nur im Rahmen seiner Fachgebietsgrenzen tätig war und ob genehmigungspflichtige Leistungen nur von dem dafür qualifizierten Arzt erbacht wurden. Weiterhin kann der zeitliche Umfang der Tätikeit jedes Arztes separat beurteilt werden. Bei angestellten Ärzten ist erkennbar, ob sie den im Arbeitsvertrag festgelegten zeitlichen Umfang einhalten. Wichtig für fachübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ: Künftig können im Rahmen der Plausibilitätsprüfung die Zeitprofile verschiedener Ärzte nicht mehr saldiert werden. Jeder einzelne Arzt ist an die Grenze von 12 h pro Tag und 780 h pro Quartal gebunden. Überschreitungen der Zeitprofile bei einem Arzt können nicht mehr mit Unterschreitungen bei einem Kollegen verrechnet werden.


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