Neue Bedarfsplanung: Insgesamt gehen Zulassungen verloren

Viele KVen kommunizieren derzeit, dass sich durch die neue Bedarfsplanung in den meisten Regionen keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Allenfalls entstünden in einigen bereits bisher geöffneten Landkreisen einige zusätzliche neue Hausarzt-Zulassungen. Die gesperrten Bereiche blieben jedoch nach Aussage der KVen in den meisten Fällen gesperrt.

Dies ist richtig, jedoch nur die halbe Wahrheit. Eine Analyse der neuen Verhältniszahlen zur Arzt-Einwohner-Relation und ein Vergleich mit den bisher geltenden Verhältniszahlen zeigt, dass in den Kernstädten und in ländlichen Lagen mit höherer Arztdichte in den meisten Fachgruppen die von einem Vertragsarzt zu betreuende Einwohnerzahl anwächst – teilweise drastisch.

Nach Umsetzung der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie genügen also bundesweit in den betroffenen Regionen insgesamt weniger vertragsärztliche Zulassungen zur Versorgung der Bevölkerung, als bisher. Dies ist für die KVen möglicherweise eine gute Nachricht. Denn zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages benötigen die KVen künftig weniger Ärzte als bisher. Und auch die Kassen dürfen zufrieden sein. Denn aus deren Sicht stellen Vertragsärzte einen Kostenfaktor dar und es gilt die Gleichung: Weniger Ärzte = weniger Kosten.

Fazit: Auf den ersten Blick ergeben sich durch die neue Bedarfsplanung kaum Veränderungen – die meisten gesperrten Gebiete bleiben gesperrt und in ohnehin offenen Gebieten kommen ggf. einige Zulassungen (meist im hausärztlichen oder psychotherapeutischen Bereich) hinzu. Auf den zweiten Blick zeigt sich jedoch ein weiterer Effekt, der mittelfristige Folgen haben könnte: Die Versorgungsgrade werden aufgrund der veränderten Verhältniszahlen in Kernstädten und gut versorgten ländlichen Regionen in den meisten Fachgruppen voraussichtlich ansteigen – teilweise deutlich. Nicht auszuschließen ist, dass besonders hohe Versorgungsgrade künftig in der politischen Diskussion Druck aufbauen und manchen Zulassungsausschuss dazu bewegen, sein mittlerweile im SGB V verankertes Recht auf Praxisschließungen in überversorgten Regionen anlässlich der geplanten Praxis-Veräußerung auszuüben.

Tipp: Die Einbringung einer Einzelpraxis in einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Kollegen eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, um die Praxisabgabe gegen Unwägbarkeiten der beschriebenen Art abzusichern. Wessen Praxisabgabe noch fern ist, der kann hingegen auf Ausdünnung des Wettbewerbs in attraktiven Lagen in den nächsten Jahren spekulieren.


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