Neue EBM-Nummern für TSS-Vermittlung

Die Details zur Umsetzung des TSVG werden immer konkreter. Mittlerweile stehen auch die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) für Vermittlungsfälle der Terminservicestellen fest.
 
Ab dem 1. September 2019 können Vertragsärzte bei Vermittlungsfällen aus der Terminservicestelle die neuen GOP ansetzen, damit die Fälle extrabudgetär vergütet werden. Auch die GOP für Zuschläge – je nach Schnelligkeit der Terminvergabe – stehen nun fest.
 
Laut Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) seien die offiziellen Beschlüsse zwar noch nicht gefallen, aber die Informationen seien bereits jetzt veröffentlicht worden, um den Praxis-EDV-Häusern die Möglichkeit zu geben, die Programmierarbeiten für ein Sonder-Update zum 1. September 2019 rechtzeitig abzuschließen.
 
Die GOPs für die TSS-Fälle im Einzelnen:
  • Für Hausärzte gilt die 03010.
  • Für Kinderärzte gilt die 04010.
  • Für Augenärzte gilt die 06228.
  • Für Frauenärzten gilt die 08228.
  • In den meisten fachärztlichen EBM-Kapiteln wird jeweils die xx228 angesetzt.
Um die Zuschläge von 20, 30 oder 50 Prozent zu bekommen, wird laut KBV ein zusätzlicher Buchstabe an die jeweilige GOP angehängt:
  • Der Buchstabe „A“ für einen Zuschlag von 50%, bei Akut-Terminen, die innerhalb von 24 Stunden zustande kommen. Voraussetzung hierbei sei, dass am Telefon der 116117 eine medizinische Ersteinschätzung erfolgt ist.
  • Der Buchstabe „B“ für einen Zuschlag von 50% bei Terminen, die innerhalb von 8 Tagen zustande kommen.
  • Der Buchstabe „C“ für einen Zuschlag von 30% bei Terminen, die innerhalb von 9 bis 14 Tagen zustande kommen.
  • Der Buchstabe „D“ für einen Zuschlag von 20% bei Terminen, die innerhalb von 15 bis 35 Tagen zustande kommen.
Ab dem 1. September 2019 werden die Terminservicestellen den Ärzten den Tag mitteilen, an dem sich der Patient an die TSS gewandt hat. Laut KBV können die Ärzte so in Erfahrung bringen, wie schnell der Termin an den Patienten vermittelt wurde und mit welchem Buchstaben sie die neue Zuschlags-GOP kennzeichnen müssen.
 
Quelle: Ärzte Zeitung online, 01.08.2019


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