Neuen Kollegen als Angestellten oder besser als Partner aufnehmen?

Viele Praxisinhaber stehen angesichts der Möglichkeiten des neuen Vertragsarztsitzes vor der Frage, ob sie einen jungen Kollegen in der Praxis auf eine weitere Zulassung anstellen sollen, oder ob der Kollege als Partner in eine Gemeinschaftspraxis eintreten soll.

Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort. Entscheidend ist, welche Ziele langfristig verfolgt werden: Soll durch einen zusätzlichen Sitz lediglich die bestehende Praxis dauerhaft vergrößert werden, ohne dass ein weiterer Partner hinzukommt, kann das Modell mit einem angestellten Arzt gefahren werden. Wenn der Praxisinhaber später seine Praxistätigkeit beendet, kann der angestellte Arzt die Praxis im Rahmen des üblichen Übergabeverfahrens übernehmen.

Wenn jedoch der angestellte Arzt zu einem späteren Zeitpunkt Partnerstatus erhalten soll, sollte besser unmittelbar eine Gemeinschaftspraxis gegründet werden. Denn das Angestelltenverhältnis kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht in eine Gemeinschaftspraxis umgewandelt werden. Soll der angestellte Arzt zu einem späteren Zeitpunkt als Partner in eine Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden, gelten dieselben Regeln wie bei einer Neuniederlassung. In einem offenen Gebiet muss sich der Kollege bei dem Zulassungsausschuss um einen eigenen Vertragsarztsitz bewerben. Ist das Gebiet gesperrt, bleibt nur die Übernahme des Vertragsarztsitzes eines abgebenden Kollegen.

Beachten Sie bitte unser Seminar zum neuen Vertragsarztrecht am Mittwoch, den 27. Juni 2007, von 16-19 Uhr in den Räumen der KV Nordrhein in Köln (75,- Euro pro Teilnehmer). Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, per E-Mail an info@frielingsdorf.de oder telefonisch unter 0221 / 139 836-0.


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