Neuregelung der RLV-Zuschläge in Berufsausübungsgemeinschaften

Am 22. Dezember 2010 hat der Bewertungsausschuss in seiner 245. Sitzung die Berechnung der RLV-Zuschläge in Gemeinschaftspraxen und MVZ neu geregelt. Nachfolgend fassen wir kurz die Inhalte dieser Neu-Regelung, die ab dem III. Quartal 2011 greifen soll, zusammen:

  1. Keine Änderung gibt es für nicht standortübergreifende fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe. Bei Ihnen wird das RLV weiterhin um 10 Prozent erhöht.
  2. Überörtliche fach- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen erhalten den bisherigen RLV-Zuschlag in Höhe von 10 % nur noch dann, wenn deren „Kooperationsgrad“ mindestens 10 % erreicht.
  3. Dieser neu eingeführte „Kooperationsgrad“ einer Berufsausübungsgemeinschaft entspricht im Wesentlichen dem Anteil der gemeinsam behandelten Fälle an der gesamten Behandlungsfallzahl. Errechnet wird der „Kooperationsgrad“ auf Basis der Vorjahresfallzahlen wie folgt: Summe Arztfälle / Summe Behandlungsfälle.

    Beispiel: In einer 2er Gemeinschaftspraxis behandelte jeder der Partner im Vorjahresquartal 1.000 Fälle alleine. Zusätzlich wurden 100 Fälle von beiden Partnern gemeinsam behandelt. Es ergibt sich dann für jeden der Partner eine Arztfallzahl in Höhe von 1.100 Fällen. Die Summe der beiden Arztfallzahlen beträgt folglich 2.200 Arztfälle.

    Die Behandlungsfallzahl liegt bei 2 x 1.000 + 100 Fällen, also bei 2.100 Behandlungsfällen.

    Der Kooperationsgrad dieser Einrichtung errechnet sich aus der Formel:

    Summe Arztfälle / Summe Behandlungsfälle (= 2.200 / 2.100) = 1,0476 = 4,76 %

    Folge:
    Für diese Einrichtung gibt es künftig keinen Aufschlag auf die RLV mehr, da der Kooperationsgrad unter 10% liegt.

  4. In fach- und schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxen und MVZ wird das RLV künftig proportional zum „Kooperationsgrad“ erhöht, maximal jedoch um 40 %.

    Die Anpassung des RLV erfolgt dabei in Stufen:

    – Kooperationsgrad von 0 % bis unter 10 %: RLV + 0 %
    – Kooperationsgrad von 10 % bis unter 15 %: RLV + 10 %
    – Kooperationsgrad von 15 % bis unter 20 %: RLV + 15 %
    – Kooperationsgrad von 20 % bis unter 25 %: RLV + 20 %
    – Kooperationsgrad von 25 % bis unter 30 %: RLV + 25 %
    – Kooperationsgrad von 30 % bis unter 35 %: RLV + 30 %
    – Kooperationsgrad von 35 % bis unter 40 %: RLV + 35 %
    – Kooperationsgrad von 40 % und größer: RLV + 40 %

Fazit:
Für standortübergreifende Gemeinschaftspraxen sowie für fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ hängt der künftige Aufschlag auf die RLV von dem Anteil der gemeinsam behandelten Patienten ab.

In der Folge werden die RLV fachgruppenreicher MVZ ohne echte Kooperation deutlich sinken. Profitieren werden Gemeinschaftspraxen mit zwei Fachrichtungen, die intensiv gemeinsam behandeln. Deren RLV kann künftig um bis zu 40 % ansteigen – bisher gab es nur einen Aufschlag von 10 %.

Tipp:
Bei Bedarf kann Frielingsdorf den Kooperationsgrad für eine Gruppe von Ärzten, die die Gründung einer ÜBAG beabsichtigen, auf der Basis der Abrechnungsdatensätze der beteiligten Praxen bestimmen.

Auf diese Weise wird eine zuverlässige Honorarprognose bereits vor Gründung einer ÜBAG möglich. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt auf unter info@frielingsdorf.de oder telefonisch unter der Rufnummer 02 21 – 139 836-0.


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