Parallele Tätigkeit in Praxis und Krankenhaus

Durch die Änderung des § 20 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsversordnung stellt der Gesetzgeber klar, dass die Arbeit in einem Krankenhaus nach § 108 des SGB V oder einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 SGB V mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes vereinbar ist. Dies wurde bisher vom Bundessozialgericht anders beurteilt. Es wurde weiterhin klargestellt, dass ein Arzt als Angestellter gleichzeitig in einem Krankenhaus und in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sein darf. Diese Regelung ruft vielerorts Besorgnis hervor, da die niedergelassenen Ärzte Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten befürchten. Insbesondere Krankenhäuser, die selber ein MVZ gründen können, haben damit die Möglichkeit, das eigene Personal im MVZ einzusetzen und damit eine angebotsindizierte Nachfrage zu schaffen.

Für den Vertragsarzt zu beachten ist bei einer Tätigkeit im Krankenhaus folgendes: Nach der derzeitigen Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BSG ist der Vertragsarzt nur in begrenztem Umfang berechtigt, Nebentätigkeiten zu erbringen. Gemäß § 20 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung ist ein Arzt für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht geeignet, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit für die Versorgung der gesetzlich Versicherten nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung steht. Das BSG geht davon aus, dass bei einer Nebentätigkeit, die über einen Umfang von 13 Stunden pro Woche hinausgeht, eine Vereinbarkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit mit der Nebentätigkeit nicht mehr vorliegt.

Dies ist und bleibt auch zukünftig so!

Quelle: RA R. Großbölting
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