Praxis-Vertretung: Wer haftet bei Fehlern?

Für eigene Behandlungsfehler haftet der Praxisvertreter persönlich (§ 823 BGB). Aber auch der Praxisinhaber kann in Anspruch genommen werden. Dies hängt entscheidend von der Organisation der Vertretung im Vorfeld ab.
 
Bei kollegialer Vertretung, bei der die Behandlung in der Praxis des Vertreters stattfindet, haftet bei Behandlungsfehlern ausschließlich der Vertreter. Bei einer Vertretung in der eigenen Praxis haftet dagegen der Praxisinhaber, da der Behandlungsvertrag mit ihm als abwesendem Praxisinhaber zustande kommt. Der Vertreter wird nur als sogenannter Erfüllungsgehilfe tätig, für den der Praxisinhaber auch bei vorsätzlichem und fahrlässigem Fehlverhalten haftet.
 
Die Haftungsrisiken bei Vertretungen in der eigenen Praxis lassen sich reduzieren, wenn sich der Praxisinhaber im Vorfeld über die persönliche wie fachliche Qualifikation des Vertreters informiert und sich Kopien der Approbations- und Facharzturkunde anfertigt. So kann im Fall der Fälle der Nachweis erbracht werden, dass der Praxisinhaber eine sorgfältige Vertreterauswahl durchgeführt hat.
 
Weiterhin sollte vor der Beschäftigung eines Vertreters überprüft werden, ob die Vertretertätigkeit in der Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers enthalten ist. Der Praxisinhaber sollte sich aber auch davon überzeugen, dass der Vertreter eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
 
Im Dienstvertrag mit dem Vertreter sollte zusätzlich aufgeführt werden, dass der Vertreter für eigene Fehler alleine haftet und der Praxisinhaber von Schadenersatzansprüchen Dritter freigestellt wird.
 
Quelle: Abrechnung aktuell, Ausgabe 08/2018


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