Praxisabgabe an Wunschnachfolger

Grundsätzlich entscheidet der zuständigen Zulassungsausschuss darüber, wer unter ggf. mehreren Bewerbern eine ausgeschriebene Vertragsarztzulassung erhält. Um einen Wunschnachfolger zu positionieren, kann dieser zuvor einige Zeit in der Praxis angestellt werden. Bewerber, die bereits in der Praxis tätig waren, sind von den Zulassungsausschüssen bevorzugt zu berücksichtigen.
 
Einfacher ist es bei der Übertragung eines Praxisanteils an einer Gemeinschaftspraxis. Hier haben die verbleibenden Praxispartner ein offizielles Mitspracherecht bei der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses.
 
Unter dem Aktenzeichen B 6 KA 19/18 R stellte das Bundessozialgericht klar: Ein Antrag auf ein Nachbesetzungsverfahren kann zurückgenommen werden, bis über die Nachbesetzung selbst entschieden ist. Interessant: Unverbindlich stellte der BSG-Vertragsarztsenat klar, dass nach seiner Ansicht eine Antragsrücknahme auch noch dann möglich sei, wenn die KV einen zur Nachbesetzung gemeldeten Vertragsarztsitz einziehen will. Auch dann müsse einem abgabewilligen Praxisinhaber die Alternative bleiben, diesen Sitz weiterhin selbst zu nutzen.
 
Wer die verbleibenden Unwägbarkeiten komplett vermeiden will, der kann anstelle von Nachbesetzungsverfahren und Ausschreibung auf seine vertragsärztliche Zulassung zugunsten eines bestimmten Erwerbers verzichten und diesem seine Praxis verkaufen. Allerdings muss der frühere Praxisinhaber dann dort als angestellter Arzt für mindestens drei Jahre tätig sein.


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