Praxisgebühr – erste konkrete Informationen

Endlich kommt etwas Klarheit in das Thema Praxisgebühr: Die Praxisgebühr muss ab 1.1.2004 von allen ambulanten Leistungserbringern erhoben werden. Dies betrifft: Vertragsärzte inkl. Psychotherapeuten, Vertragszahnärzte, ermächtigte Institutionen inkl. Krankenhäuser im ambulanten Bereich.

Erhoben werden muss die Praxisgebühr bei Erstinanspruchname in einem Quartal von allen Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht mit einer Überweisung aus demselben Quartal kommen. Patienten mit Kostenerstattung nach § 13 SGB V müssen die Praxisgebühr ebenfalls nicht bezahlen, sondern bekommen den Betrag bei der Erstattung der Arztrechnung von ihrer Krankenkasse abgezogen.

Inanspruchnahme im Rahmen von Schutzimpfungen, Prävention (z.B. Mutterschaftsvorsorge, zahnärztliche Vorsorge) und ausschließlich belegärztlicher Behandlung löst hingegen keine Praxisgebühr aus. In Notfällen ist die Praxisgebühr jedenfalls nicht sofort zu erheben.

Keine Praxisgebühr zahlen bei einzelnen Kassen chronisch Kranke Patienten (vgl. DMP). Keine Praxisgebühr zahlen auch Angehörige von Bundeswehr und Bundesgrenzschutz, Post- und Polizeibeamte sowie Bedienstete des Jugendarbeitsschutzes. Auch Patienten, die nach Sozialhilferecht, Bundesentschädigungsgesetz, Bundesvertriebenen- und Flüchtlingshilfegesetz bzw. als Kriegsopfer einen Anspruch auf Versorgung haben, müssen die 10 EURO nicht bezahlen.

Wichtig: Auch Leistungen nach den EBM-Ziffern 2, 3 und 170 lösen bereits die Praxisgebühr aus – also auch bereits der telefonische Kontakt, das Ausstellen einer Überweisung oder eines Wiederholungsrezeptes!

Die Erhebung der Praxisgebühr sollte entweder an der Anmeldung bar oder mittels ec-Karten-Gerät erfolgen. Bei letzterem ist insbesondere die Geschwindigkeit des Verbindungsaufbaus für einen reibungslosen Ablauf in der Praxis von großer Bedeutung.

(teilweise aus www.arztrecht.de)


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