Praxisnachfolge – Entlastung von Erbschaft- und Schenkungssteuer?

Die Bundesregierung hat am 25. Oktober 2006 einen Gesetzesentwurf zur „Erleichterung der Unternehmensrechtsnachfolge“ vorgelegt, mit dem die erbschaftssteuerliche Behandlung der Übertragung von Unternehmen und somit auch von Arztpraxen komplett neu geregelt werden soll. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Frühjahr 2007 abgeschlossen sein. Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Tag der Gesetzesverkündigung besteht ein Wahlrecht zwischen dem alten und dem neuen Recht. Erst für Praxisübergaben nach der Verkündung soll dann zwingend die neue Gesetzesfassung anzuwenden sein.

Die wichtigsten geplanten Änderungen für Sie im Überblick:

  • Der bisher gewährte Bewertungsabschlag sowie auch der Freibetrag für Betriebsvermögen sollen wegfallen.
  • Beträgt der Wert des gesamten Praxisvermögens bis zu 100.000 EUR, bleibt dessen Übertragung steuerfrei. Damit sind kleine Praxen seltener von der Erbschaftsteuerproblematik betroffen.
  • Zukünftig soll nicht mehr das gesamte Betriebsvermögen begünstigt werden, sondern es wird zwischen produktivem und nicht produktivem Vermögen unterschieden werden. Begünstigt ist nur noch das produktive Betriebsvermögen.
  • Geplant ist eine Stundung der Erbschaftsteuer über 10 Jahre, soweit sie auf produktives Betriebsvermögen entfällt. Der dadurch verhinderte Liquiditätsabfluss begünstigt die Fortführung der Praxis durch den Erwerber. Steuern auf nicht begünstigtes Betriebsvermögen sind sofort fällig.
  • Weiterhin ist ein Steuererlass zu jeweils 1/10 für jedes Jahr der Praxisfortführung geplant. Das heißt, sofern die Praxis mindestens zehn Jahre in „vergleichbarem“ Umfang fortgeführt wird, zahlt der Erwerber auf produktives Betriebsvermögen keine Steuern.

Wie gravierend sich die steuerlichen Auswirkungen der neuen im Verhältnis zur bisherigen Regelung darstellen können, zeigt folgendes Beispiel: Herr M. vererbt seine Arztpraxis im Wert von 600.000 EUR (begünstigtes Vermögen) sowie im Wert von 80.000 EUR eine vermietete Dachgeschosswohnung (nicht begünstigtes Vermögen) an sein Kind.

Empfehlung: Ob das bisherige Recht oder die neuen Regelungen günstiger sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Wer plant, seine Praxis in der nächsten Zeit unentgeltlich z. B. auf Kinder zu übertragen, sollte daher jetzt prüfen, welche Rechtslage für ihn günstiger ist und gegebenenfalls kurzfristig handeln.

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
Kontakt: Telefon: 030 / 2264-1213 oder
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