Regelung zur Vertretung von angestellten Ärzten

Die Ärzte-ZV wurde um die Regelung ergänzt, dass für einen angestellten Arzt aus gleichen Gründen ein Vertreter bestellt werden kann, wie für einen Vertragsarzt. Bislang fehlte es an einer entsprechenden Normierung.
 
Quelle: RAe Michael Frehse und Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster


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