Scheinselbständigkeit in der Gemeinschaftspraxis

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23. November 2016 (Az. L 5 R 1176/16) der Juniorpartnerin einer Berufsausübungsgemeinschaft den Status als Freiberuflerin aberkannt. Nach Angaben von Medizinrechtler Dr. Ingo Pflugmacher ist das Urteil so formuliert, dass seine Folgen nicht nur zur Nachzahlung von Sozialabgaben führen, sondern auch vertragsarztrechtliche Konsequenzen haben. Demnach drohen die Aufhebung der Honorarbescheide und die Rückforderung bezahlter Honorare. In Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung des BFH zur Gewerbesteuerpflicht in Konstellationen der verdeckten Anstellung sei dies der „größtmögliche anzunehmende Unfall“ für eine Berufsausübungsgemeinschaft.
 
Nach Einschätzung von RA Dr. Pflugmacher stehen spätestens seit dieser Entscheidung einige KO-Kriterien für den Freiberufler-Status innerhalb einer Gemeinschaftspraxis fest. Die folgenden Grundregeln sollten daher beachtet werden.
  • Jeder Partner muss an Gewinn und Verlust beteiligt sein (nicht nur am Umsatz).
  • Jeder Partner sollte mit einem gewissen Kapitaleinsatz beteiligt sein.
  • Die Regelungen zur Geschäftsführung und zum Urlaub sollten möglichst gleichmäßig gestaltet sein.
  • Jeder Partner muss am unternehmerischen Risiko beteiligt sein.
Fazit:
Angesichts der heute existierenden weiten Möglichkeiten zur Beschäftigung angestellter Ärzte und angesichts der häufig nur moderaten Belastung einer ärztlichen Anstellung durch Sozialabgaben sollte das Risiko einer Scheinselbständigkeit alleine schon aus wirtschaftlichen Gründen gemieden werden. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte selbstverständlich der Steuerberater zu Rate gezogen werden.
 
Quelle: Ärztezeitung


In Kontakt bleiben: