Stilllegung der Zulassung bei Praxisabgabe verhindern

Das im Sommer in Kraft getretene Versorgungsstärkungsgesetz sieht vor, dass der Zulassungsausschuss die Zulassung eines Arztes anlässlich der geplanten Ausschreibung stilllegen soll, wenn sich diese Zulassung in einem Gebiet mit einem Versorgungsgrad von 140 Prozent oder mehr befindet und sofern die Zulassung aus Versorgungsgründen nicht benötigt wird.
 
Sieben Ausnahmen gibt es jedoch von dieser Vorgabe:
  • Die Praxis wird an Ehepartner, Lebenspartner oder Kind abgegeben.
  • Die Praxis wird einem angestellten Arzt oder dem Praxispartner übergeben. Der Übernehmer muss in diesem Fall mehr als 3 Jahre in der Praxis tätig gewesen sein.
  • Die Praxis wird an einen Bewerber übergeben, der zuvor bereits fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet als Kassenarzt tätig war.
  • Die Praxen in der Umgebung erklären, dass sie zusätzliche Patienten nicht übernehmen können.
  • Vertragsarztzulassung befindet sich in einem MVZ. Die Neuein-stellung von angestellten MVZ-Ärzten fällt nicht unter die Nachbesetzungsregelung.
  • Die Zulassung wird nicht ausgeschrieben, sondern mittels Verzicht zugunsten  eines Erwerbers in eine Angestellten-Zulassung gewandelt.
  • Der Übernehmer ist bereit, die Praxis in ein Gebiet zu verlegen, in dem die KV einen Versorgungsbedarf sieht.
Besonders in Metropolen haben die KVen mit dem letztgenannten Punkt ein Instrument an die Hand bekommen, das helfen könnte, Praxisaufkäufe zu vermeiden. Die KV Berlin hat bereits reagiert und – getrennt für die jeweiligen Fachgruppen – Bezirke in der Hauptstadt definiert, die wegen einer zu geringen Arztdichte einen besonderen Versorgungsbedarf aufweisen. Alle Bezirke, die unter dem durchschnittlichen Versorgungsgrad für ganz Berlin liegen, haben demnach einen besonderen Versorgungsbedarf für die jeweilige Fachgruppe.
 
Für die Hausärzte liegt der durchschnittliche Versorgungsgrad in Berlin danach bei 119 Prozent. Sechs von zwölf Verwaltungsbezirken liegen unter diesem Durchschnitt. Hausärzte, die Interesse an einem Sitz in einem Bezirk ohne besonderen Versorgungsbedarf haben, können diesen also übernehmen, wenn sie ihn in einen der definierten Bezirke verlegen.
 
Bei Kinderärzten, Internisten, Dermatologen und Orthopäden sind dies sieben Bezirke, bei Psychotherapeuten sogar neun. Bei ihnen weisen sogar noch Bezirke mit einem Versorgungsgrad von 175 Prozent einen besonderen Versorgungsgrad auf, da Wartezeiten hier extrem lang sind.
 
Quelle: Deutsche Bank (medNachrichten) und KV Nordrhein


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