Stilllegung von Praxissitzen: Wie hoch ist die Entschädigung?

Bekanntlich können Zulassungsausschüsse seit Anfang des Jahres in überversorgten Planungsbereichen Zulassungen anlässlich der geplanten Praxisabgabe stilllegen. Eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes hat dann die KV dem betroffenen Praxisinhaber zu zahlen. Erstmals äußern sich nun KVen zu der wichtigen Frage, wie sie den Verkehrswert einer Praxis (und damit die Abfindungshöhe) berechnen wollen. Demnach könnte ein doppelter KV-Quartalsumsatz als Entschädigung gezahlt werden (Quelle: KVNO aktuell 5/2013). Inwieweit das Sachvermögen der Praxis eine Rolle bei der Berechnung der Abfindung spielt, ist derzeit aber noch ebenso unklar, wie die Frage, wie der privatärztliche Anteil der Praxis berücksichtigt wird.

Für Praxisinhaber mit Praxen in attraktiven Lagen empfiehlt es sich, beizeiten vorzusorgen. So kann bei entsprechender Ausgestaltung die Einbringung der Praxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft die Gefahr einer Stilllegung bei der Veräußerung bannen. Wer eine Einzelpraxis veräußern möchte und die Gefahr der Stilllegung durch den Zulassungsausschuss fürchtet, findet im Versorgungsstrukturgesetz eine Reihe von „Werkzeugen“, um die Zulassung u.a. über den Umweg einer Anstellung beim Erwerber weitgehend abzusichern.


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