TSVG: Nur fünf offene Sprechstunden extrabudgetär

Der Gesetzgeber verlangt, dass im Rahmen des TSVG mindestens fünf Stunden als „offene Sprechstunden“ deklariert werden müssen. Dies ist Pflicht für Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen. Die in offenen Sprechstunden erbrachten Leistungen sollen extrabudgetär vergütet werden.
 
Zulässig sind natürlich auch mehr als fünf offene Sprechstunden. Jedoch weisen Medizinrechtler darauf hin, dass in § 87 a Abs. 3 Satz 5 Nr. 6 geregelt sei, dass Leistungen nur im Rahmen von bis zu fünf offenen Sprechstunden extrabudgetär vergütet werden.
 
Fazit
Als Vertragsarzt können Sie so viele offene Sprechstunden anbieten, wie Sie möchten. Extrabudgetär vergütet werden jedoch nur fünf Stunden pro Woche.


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