Überlassung von Einrichtung an Kollegen umsatzsteuerpflichtig?

Ein bisher eine Einzelpraxis betreibender Arzt gründete mit einem Kollegen zur Kostenteilung eine Praxisgemeinschaft. Beide vereinbarten, dass sie ihren Beruf jeweils in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung in den Räumen der bisherigen Einzelpraxis ausüben werden. Die Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände verblieben im Eigentum des Arztes. Er überließ sie anteilig seinem Kollegen gegen ein entsprechendes Entgelt.

Zur Überraschung des Arztes unterliegt die Überlassung der Praxisräume und der Praxiseinrichtung gegen Entgelt zur Mitbenutzung der Umsatzsteuer!

Umsatzsteuerfrei wäre die Überlassung von Räume und Einrichtungen an eine Praxisgemeinschaft nur dann, wenn auch der neue Kollege Miteigentümer der Räume und der Einrichtung, u.U. auch zu nur 5 %, gewesen wäre. Das war im Beispielsfall nicht gegeben.

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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