Übertragung der Zulassung in das eigene MVZ

In § 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V heißt es nach Änderung durch den Gesetzgeber nun: „Die Gründungseigenschaft … bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrum sind.“
 
Dieses bedeutet, dass ein Vertragsarzt nun auf die Zulassung zugunsten einer MVZ-Gesellschaft verzichten, aber gleichzeitig noch Gesellschafter des MVZ bleiben kann, solange der Arzt für das MVZ als angestellter Arzt tätig ist. Nach der bisherigen Regelung musste der Gesellschafter eines MVZ Vertragsarzt sein. Ein auf seine Zulassung zugunsten des MVZ verzichtender Vertragsarzt, der „nur noch“ als Angestellter im MVZ tätig war, konnte somit nicht gleichzeitig Gesellschafter des MVZ sein.
 
Quelle: Rechtsanwalt Christian Schmitte, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Schmitte & Partner, Düsseldorf
 
Anmerkung Frielingsdorf: Ein nachbesetzter angestellter MVZ-Arzt kann hingegen nicht Gesellschafter eines MVZ werden.


In Kontakt bleiben: