Unterschreitung der Plausi-Zeiten: Erfahrenheit und Schnelligkeit keine Argumentation

Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hat in den Jahren 2009 bis 2011 seine Tages- und Quartalsprofile regelmäßig überschritten, weshalb die KV einen 6-stelligen €-Betrag von ihm zurückforderte. Ursächlich für die „Überstunden“ waren hauptsächlich Akupunkturleistungen nach den EBM-Ziffern 30790 und 30791 mit Zeitprofilen von 30 bzw. 10 Minuten. Der Arzt gab als Begründung an, dass er Akupunkturleistungen schneller als nach den Plausi-Zeiten vorgesehen erbringen könne, weil er ein äußerst erfahrener und routinierter Arzt sei.
 
Dieser Argumentation folgte jedoch weder das Sozialgericht Marburg noch das Hessische Landessozialgericht. Die Richter beurteilten die Prüfzeiten nicht als Durchschnittswerte, sondern als „Mindestzeiten“, die ein Vertragsarzt für die Erbringung der jeweiligen Leistung mindestens benötigt, um die Leistung ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen – unabhängig davon, wie erfahren oder unerfahren er sei.
 
Quelle: Ärzte Zeitung, 16.03.2018


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