UV-GOÄ: Erhöhung der Gutachtengebühren ab dem 1. April 2015

Kommt es während der Arbeit zu Unfällen oder liegt eine Berufskrankheit vor, sind die gesetzlichen Unfallversicherungen/Berufsgenossenschaften zur Leistung verpflichtet. Ob ein solcher Leistungsanspruch tatsächlich besteht und wie hoch dieser ausfällt, muss in vielen Fällen durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Der Sachverständigentätigkeit des Arztes kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu, sie war jedoch bislang kaum rentabel. Diese Tätigkeit wird künftig durch Beschluss der „Ständigen Gebührenkommission“ deutlich besser vergütet, teilweise werden die Sätze fast verdoppelt:
 
UV-GOÄ Nr.
Freie Gutachten
Gebühr in EUR
160
Normaler Schwierigkeitsgrad
280 (bisher 180)
161
Hoher Schwierigkeitsgrad
490 (bisher 280)
165
Hoher Schwierigkeitsgrad und sehr hoher zeitlicher Aufwand
700 (bisher 360)
190
Schreibgebühr je Seite
4,50 (bisher 3,50)
 
Weiterhin ist es möglich, nach § 59 des BG-Vertrages eine individuelle Vergütung zu vereinbaren. Vor Überschreitung der Gebührenhöchstsätze muss allerdings die Zustimmung des Unfallversicherungsträgers vorliegen.
 
Leistungsinhalt
Nr. 160 kann ab sofort abgerechnet werden, wenn es sich um eine Begutachtungsmaterie mit normalem Schwierigkeitsgrad handelt und Abhandlungen in Fachliteratur und Begutachtungs-Standardwerken bzw. von den Fachgesellschaften herausgegebene Empfehlungen regelmäßig vorhanden sind. Außerdem dürfen keine sich widersprechende Vorgutachten zum Kausalzusammenhang zu berücksichtigen sein.
 
Im Gegensatz dazu ist Nr. 161 anzusetzen, wenn eine Begutachtungsmaterie mit hohem Schwierigkeitsgrad vorliegt und keine konsentierten Begutachtungsempfehlungen vorliegen bzw. trotzdem eine anspruchsvolle medizinische Bewertung erforderlich ist. Zudem ist Voraussetzung, dass regelmäßig verschiedene medizinische Quellen und diverse Fachliteratur zu sichten sind bzw. es einer Literaturrecherche oder entsprechender fundierter Fachkenntnisse bedarf oder eine umfassende Auseinandersetzung mit Vorgutachten notwendig ist.
 
Der Leistungsrahmen der Nr. 165 setzt voraus, dass es sich um eine Begutachtungsmaterie mit hohem Schwierigkeitsgrad und sehr hohem zeitlichen Aufwand zu speziellen Kausalzusammenhängen und/oder differentialdiagnostischen Problemstellungen handelt. Hierbei darf es nur wenig gesicherte medizinwissenschaftliche Erkenntnisse geben bzw. die Erkenntnislage muss unübersichtlich sein oder es müssen divergierende Auffassungen in der Fachliteratur vorliegen. Weiterhin muss die Begutachtung umfangreicher Recherchen und tiefgehender eigener wissenschaftlich fundierter Überlegungen und Begründungen bedürfen und mit einem deutlich überdurchschnittlichen Zeitaufwand verbunden sein (z.B. aufwändige Anamnese, Auswertung umfangreicher Voruntersuchungen, weit überdurchschnittlicher Aktenumfang etc.).
 
Stichtag für die neue Abrechnung
Die neuen Gebühren gelten seit dem 1. April, entscheidend ist hier das Datum des Gutachtenauftrags. Gutachten, die bis zum 31. März 2015 in Auftrag gegeben worden sind, sind nach dem bisherigen Leistungs- und Gebührenverzeichnis abzurechnen, es sei denn, der Versicherungsträger hat im Auftrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Hinsichtlich der ebenfalls erhöhten Schreibgebühr kommt es auf den Tag an, an welchem mit der Schreibleistung tatsächlich begonnen wurde.
 
Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln, Tel.: 0221/3765-310, Fax: 0221/3765-312, www.Kanzlei-WBK.de


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