Veräußerung der Praxis an ein MVZ – neue Hürden durch das BSG

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im vergangenen Jahr durch sein Urteil (Az. B 6 KA 21/15 R) die Übernahme von Vertragsarztzulassungen durch Krankenhaus-MVZ deutlich erschwert. Nach derzeit herrschender Auffassung ist der Praxisabgeber nunmehr verpflichtet, für einen Zeitraum von 3 Jahren im bisherigen Tätigkeitsumfang im MVZ tätig zu sein. Eine Reduktion ist frühestens nach einem Jahr und dann auch nur um eine Viertel-Stelle pro Jahr möglich. Dies bedeutet, dass zwischen dem Zeitpunkt der Praxis-Veräußerung an ein Krankenhaus-MVZ und dem Übergang in den Ruhestand künftig ein Zeitraum von 3 Jahren eingeplant werden sollte.
 
Verfügt das Krankenhaus noch nicht über ein eigenes MVZ und soll ein solches erst mit Erwerb einer Praxis gegründet werden, ergeben sich nach Einschätzung von Medizinrechtlern zusätzliche Schwierigkeiten aus dem BSG-Urteil. Denn zur Gründung eines MVZ benötigt das Krankenhaus mindestens zwei Ärzte. Neben dem Praxisinhaber wird daher zumeist ein Krankenhausarzt als zweiter Arzt eingeplant. Dieser Krankenhausarzt soll dann auf einer Hälfte der zu erwerbenden Zulassung im zu gründenden MVZ tätig werden. Da jedoch gemäß BSG-Urteil der bisherige Praxisinhaber mindestens ein Jahr im bisherigen Umfang weiterhin tätig sein muss, bleibt für den Krankenhausarzt zulassungstechnisch gar kein Raum. Die Gründung eines Krankenhaus-MVZ ist somit durch Übernahme einer Einzelpraxis offenbar nicht darstellbar.
 
Angeraten wird daher, über eine freiberufliche Zwischenphase nachzudenken. So kann der zur späteren Gründung eines MVZ benötigte zweite Arzt zunächst in die freiberufliche Praxis integriert werden, bevor die Praxis zwecks Gründung eines  MVZ übernommen wird. Mit dann zwei Ärzten wäre die Gründungsfähigkeit gegeben.


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