Wartezimmer: Vorsicht bei Werbung für Drittunternehmen

Im Heckwasser der Änderungen im Gesundheitssystem werden von vielen Krankenversicherern Zusatztarife auch für IGeL-Leistungen entwickelt. Zahlreiche Versicherer fragen augenblicklich bei den niedergelassenen Ärzte an, ob diese nicht in ihrem Wartezimmer Informationsmaterial für ihre Versicherungstarife auslegen könnten; einige Versicherer bitten sogar darum, außerhalb der Sprechstunde die Patienten des Arztes in seinem Wartezimmer beraten und Versicherungsverträge abschließen zu dürfen.

Solchen Anfragen sollten Sie immer mit Vorsicht begegnen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung genießen Sie als Arzt in der Bevölkerung nach wie vor besonderes Vertrauen. Das Verwaltungsgericht Münster nimmt sogar an, dass die Patienten ihrem Arzt nicht nur in medizinischen Fragen große Kompetenz zusprechen, sondern dass die Patienten meinen, ihr Arzt „kenne sich auch sonst aus“.

Legen Sie als niedergelassener Arzt aber für Ihre Patienten in Ihrem Wartezimmer Informationsmaterial über eine Versicherung aus und gestatten Sie einem Versicherungsvertreter, außerhalb der Sprechstunde in Ihren Praxisräumen seine Versicherungen anzubieten, so entsteht beim Patienten der Eindruck, diese Versicherung sei besonders empfehlenswert, da Sie diese andernfalls sicherlich nicht in dieser Weise unterstützen würden. Damit erweist sich eine Werbung für Dritte in Arztpraxen aber als standeswidrig, so dass Sie entsprechende Anfragen von Versicherungen zurückweisen sollten – egal, ob Ihnen der Versicherer hierfür ein Entgelt anbietet oder nicht.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Tel.: 0221/3765-30, Fax.: 0221/3765-312, newsletter@kanzlei-wbk.de, www.info.kanzlei-wbk.de


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