Was ändert sich für Ihre Praxis in 2021? – Ein kurzer Überblick

Orientierungspunktwert
Seit dem 1. Januar 2021 ist der bundesweit gültige Orientierungswert von 10,9871 Cent auf 11,1244 Cent pro Punkt gestiegen. Das entspricht einer Erhöhung von rund 1,25 Prozent.
 
Verschreibungspflichtige Medikamente
Seit Anfang November 2020 muss die genaue Dosierung von verschreibungspflichtigen Medikamenten auf Muster 16 vermerkt werden. Alternativ kann angegeben werden, dass die Patientin oder der Patient einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanleitung erhalten hat.
 
Heilmittelrichtlinie
Zum Jahresbeginn ist die Neufassung der Heilmittelrichtlinie in Kraft getreten. Sie bringt starke Vereinfachungen für Ärzte und Ärztinnen mit sich. Beispielsweise gibt es nur noch ein Formular für die Verordnung (Muster 13). Verschriebene Maßnahmen wie Physio-, Ergo-, oder Sprachtherapie können nun sogar erst bis zu 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum begonnen werden.
 
Gesetzlicher Mindestlohn
Ärzte und Ärztinnen, die Mitarbeiter/innen mit geringer Qualifikation beschäftigen und gegebenenfalls nach Mindestlohn bezahlen, sollten beachten, dass der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2021 von bisher 9,35 Euro pro Stunde auf 9,50 Euro angestiegen ist.
 
MFA-Gehälter
Die Gehälter für Medizinische Fachangestellte mit Tarifvertrag sind zum 1. Januar 2021 um sechs Prozent gestiegen. Auch die Ausbildungsvergütungen wurden geringfügig erhöht.
 
E-Arztbrief
E-Arztbriefe werden ab dem 1. April 2021 nur noch vergütet, wenn sie über einen KIM-Dienst („Kommunikation im Medizinwesen“) verschickt wurden.
 
Corona-Tests bei App-Warnung
Tests bei symptomfreien Personen mit Warnung durch die Corona-App werden seit dem 1. Januar 2021 nur noch nach Testverordnung abgerechnet. Eine Abrechnung über den EBM ist nicht mehr möglich. Hat die betreffende Person jedoch Symptome, wird der Test als Teil eines kurativen Falls nach EBM abgerechnet.
 
Quelle: Ärzte Zeitung vom 31.12.2020


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