Wenn der Fiskus zur Bank wird

Ein Arzt hatte mit seiner Praxis im Jahre 2002 einen Gewinn von 125.000 EUR erzielt. Das Finanzamt erlässt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und setzte darin für das Jahr 2003 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt 60.000 EUR fest.

Erfreulicherweise konnte ein Patientenzulauf in der Arztpraxis verzeichnet werden, der für das Jahr 2003 einen Gewinn von 150.000 EUR bescherte. Hierauf muss der Arzt Einkommensteuer in Höhe von 72.750 EUR bezahlen. Es kommt damit nach Abzug der bereits festgesetzten und gezahlten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 60.000 EUR zu einer Nachzahlung in Höhe von 12.750 EUR.

Betrübt ob der hohen Steuernachzahlung reicht der Arzt im Februar 2005 seine Steuererklärung für 2003 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erlässt am 15.08.2004 einen Einkommensteuerbescheid und fordert darin auch die Nachzahlung in Höhe von 12.750 EUR. Darüber hinaus verlangt das Finanzamt Zinsen in Höhe von 255 EUR. Steuernachzahlungen sind regelmäßig ab dem 16. Monat nach dem Ende des Kalenderjahres mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen, also in unserem Beispiel ab dem 1.4.2005.

Wie hätte der Arzt diese Zinsen vermeiden können?

Es besteht die Möglichkeit, bis zum 31. März 2005 als gesetzlich vorgegebenen Stichtag eine Erhöhung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer um 12.750 EUR zu beantragen. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob in Ihrem Fall die Anpassung der Vorauszahlungen sinnvoll ist oder nicht.

Hinweis: Bekommen Sie vom Finanzamt Zinsen ausbezahlt, weil beispielsweise die Arztpraxis einen geringeren Gewinn erwirtschaftet hat als angenommen, sind diese Zinsen als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Die Zinszahlungen durch Sie können hingegen nicht steuermindernd zum Ansatz gebracht werden.

Quelle: Advisa GmbH Berlin, eine von 160 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner; Kontakt: Telefon: 030 / 2264-1213 oder advisa-wb-berlin@etl.de

Übrigens: Ob und in welcher Höhe die Praxis mit einer Einkommensteuer-Nachzahlung rechnen musste, kann der Steuerrücklagenberechnung unserer ADVISIONS-Auswertung entnommen werden. Weitere Hinweise unter www.advision.de oder direkt über ADVISA oder ihre Partnergesellschaften.


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