Zahnarztwerbung auf Gutscheinportalen verstößt gegen Berufs- und Gebührenrecht

Die Werbung von Zahnärzten auf Gutscheinportalen wie Groupon war in jüngster Zeit gleich mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dort werden zunehmend neben Gutscheinen für 3-Gang-Menüs, maßgeschneiderten Hemden oder Massagen auch ärztliche und zahnärztliche Leistungen angeboten. Mit Rabatten auf Bleachings, Zahnimplantate, Augenlaserbehandlungen oder Brustvergrößerungen sollen Patienten geworben werden. Zahlreiche Landesärztekammern und -zahnärztekammern sind ebenso wie die Bundezahnärztekammer und die Wettbewerbszentrale der Auffassung, dass eine solche Werbung gegen Berufs- und Gebührenrecht verstößt und damit wettbewerbswidrig ist.

Das LG Berlin hat nunmehr in 1. Instanz (Urteil v. 28.06.2012, Az. 52 O 231/11 – Berufung anhängig) ebenso wie das LG Köln (Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 25/12 und Urteil vom 21.06.2012 – 31 O 767/11 – beide rechtskräftig) auf Klage der Zahnärztekammer Nordrhein der Groupon GmbH untersagt, konkret angegriffene Angebote für zahnärztliche Leistungen mit den dortigen Deals zu den üblichen rabattierten Preisen zu bewerben. Groupon hafte – so bestätigten die Gerichte – als Teilnehmerin für den Verstoß der Zahnärzte.

Die Gerichte sahen in den Angeboten zum einen durch die Angabe von Festpreisen einen Verstoß gegen die maßgeblichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Zum anderen läge bei den angegriffenen Angeboten in der Regel auch eine unzulässige Gebührenunterschreitung vor. Neben den Verstößen gegen gebührenrechtliche Vorschriften läge jedoch auch ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot unzulässiger berufswidriger Werbung vor. Nach der (zahn-)ärztliche Berufsordnung ist zwar eine sachliche berufsbezogene Information gestattet, nicht aber eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

Diese Entscheidungen lassen sich ebenso auf Ärzte übertragen, da das ärztliche Berufsrecht gleichermaßen berufswidrige Werbung für ärztliche Leistungen verbietet. Ebenso sind auch nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Pauschalpreise sowie eine Gebührenunterschreitung unzulässig. Die Unzulässigkeit des Abschlusses von Pauschalvereinbarungen nach der GOÄ hat das Landgericht Stuttgart bereits in einer Entscheidung vom 12.10.1984 (6 S 16/84) ausdrücklich bestätigt.

Dies gilt nicht nur für Angebote bei Gutscheinportalen, sondern generell für das Angebot (zahn-)ärztlicher Leistungen. Daher ist auch das Anpreisen von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) in der Praxis zu Festpreisen unzulässig. Zwar mag ein Festpreis für Patienten angenehm sein, da er Kalkulationssicherheit bietet und vor unvorhersehbaren Kosten schützt, jedoch ist eine solche Vereinbarung (Zahn-)Ärzten nicht gestattet.

Möglich ist hingegen ein Kostenvoranschlag verbunden mit dem Hinweis, dass bei der Preiskalkulation nach der GOÄ/GOZ die endgültigen Kosten der Behandlung erst nach Abschluss der Behandlung feststehen können. Erst zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche Besonderheiten und Schwierigkeiten im Einzelfall bekannt, so dass auch erst dann eine endgültige Rechnung gestellt werden kann. Daher bedarf es grundsätzlich der Klarstellung, dass es sich bei einem unterbreiteten Preisangebot lediglich um einen etwaigen Kostenvoranschlag und nicht um einen verbindlichen Festpreis handelt, da die endgültigen Kosten der Behandlung erst nach Abschluss der Behandlung feststehen.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
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