Zulassungseinzug in der BAG: Wem steht die Entschädigung der KV zu?

Das jüngste Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, das sog. Versorgungsstärkungsgesetz, enthält Verschärfungen in Hinblick auf die Einziehung von Vertragsarztsitzen. Der Zulassungsausschuss „soll“ (bisher „kann“) danach zukünftig den Antrag auf Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Zulassung ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.
 
Wird der Antrag auf Nachbesetzung abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem betroffenen Vertragsarzt eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu bezahlen. Handelt es sich um den Anteil an einer Gemeinschaftspraxis, stellt sich die Frage, wem die Entschädigung der KV zusteht. Gemeinschaftspraxisverträge existieren in unterschiedlichster Ausgestaltung, so dass es allgemeingültige Lösungen für diese Fragestellung nicht gibt.
 
Einzelne Gemeinschaftspraxisverträge regeln, dass der Ausscheidende das Verwertungsrisiko selber tragen soll. Dies bedeutet, dass sich der ausscheidende Partner selber um einen Nachfolger kümmern muss, der seinen Praxisanteil gegen Zahlung eines Kaufpreises übernimmt und als neuer Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis beitritt. Kommt es zur Einziehung des Vertragsarztsitzes, so wird diese Nachfolge evtl. verhindert. Es könnte in diesem Fall als angemessen empfunden werden, dem ausscheidenden Partner die Entschädigung der KV zu belassen.
 
Andererseits gibt es auch vertragliche Gestaltungen, die davon ausgehen, dass der Ausscheidende von den verbliebenen Gesellschaftern eine Abfindung in Geld erhält – ggfs. unabhängig davon, ob ein Nachfolger gefunden wird, oder aber nicht. In diesen Fällen könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die KV-Entschädigung den verbleibenden Partnern zustehen soll, damit der Ausscheidende nicht Abfindung und KV-Entschädigung zugleich erhält. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist dies aber kein Automatismus und es handelt sich daher um einen regelungsbedürftigen Punkt. 
 
Es empfiehlt sich eine rechtzeitige und umsichtige Beurteilung des eigenen BAG-Vertrages unter Überprüfung der Frage, ob die zu erwartenden Bestimmungen zur Einziehung von Vertragsarztsitzen ergänzende vertragliche Regelungen notwendig machen. Bei dieser Gelegenheit kann der gesamte Vertrag überprüft werden, was sich ohnehin in regelmäßigen Abständen empfiehlt.
 
Quelle: Dr. Thorsten A. Quiel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht,
Busse & Miessen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Friedensplatz 1, 53111 Bonn,
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