Zulassungsverzicht in gesperrtem Planungsbereich irreversibel

Laut einem Beschluss des Sozialgerichtes Marburg kann ein einmal wirksam gewordener Zulassungsverzicht eines Vertragsarztes im gesperrten Planungsbereich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn der dem Verzicht zugrunde liegende Praxiskaufvertrag von dem Erwerber nicht eingehalten wird.
 
Im vorliegenden Fall hatte ein Kinderarzt seine Praxis an eine Kollegin mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2015 verkauft. In diesem Zusammenhang verzichtete er im Frühjahr 2015 auf seine Zulassung, die sodann vom Zulassungsausschuss an die Praxisübernehmerin vergeben wurde. Diese beantragte kurze Zeit später die Sitzverlegung (die auch genehmigt wurde) und bestritt sodann das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit dem Praxisabgeber. Stattdessen bereitete sie ihre Praxiseröffnung zum Beginn 2016 am neuen Standort vor. Den Antrag des (nun nicht mehr zugelassenen) Praxisinhabers auf Verlängerung seiner Vertragsarztzulassung lehnte der Zulassungsausschuss ab. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das SG Marburg ab.
 
Quelle: RA Dr. Dr. Simon Alexander Lück (Kanzlei Busse & Miessen, Berlin)


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