Anforderungen an Wettbewerbsverbote in GP-Verträgen

Die meisten Gemeinschaftspraxisverträge enthalten für den Fall des Ausscheidens eines Partners eine sog. Wettbewerbsklausel. Diese sieht in der Regel vor, dass der ausscheidende Partner innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht als Arzt in unmittelbarer Nähe zur bisherigen Praxis tätig sein darf. Auch wenn die Rechtsprechung schon länger die Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Klausel festgelegt hat, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, da viele Wettbewerbsklauseln diesen Kriterien nicht genügen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist ein Wettbewerbsverbot zwar grundsätzlich zulässig. Es darf aber nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber gänzlich auszuschalten. Das Wettbewerbsverbot bedarf deshalb einer sachlichen Rechtfertigung und muss in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt sein.

Die sachliche Rechtfertigung für ein Wettbewerbsverbot ist regelmäßig eine Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters für dessen Beteiligung am ideellen Vermögen (Goodwill) der Gesellschaft. Liegt eine solche sachliche Rechtfertigung vor, ist weiter zu prüfen, ob das notwendige Maß in zeitlicher, inhaltlicher und räumlicher Hinsicht eingehalten wurde.

Die zeitliche Höchstgrenze hat der BGH relativ eindeutig auf zwei Jahre festgelegt. In inhaltlicher Hinsicht ist dagegen der jeweilige Gesellschaftszweck der Gemeinschaftspraxis zu berücksichtigen. Daher muss bei der inhaltlichen Beschränkung auf die fachärztliche Ausrichtung der Praxis sowie ggf. sogar auf mögliche Schwerpunkte abgestellt werden.

Darüber hinaus kommt es darauf an, ob die Berufsausübungsgemeinschaft lediglich vertragsärztlich oder auch privatärztlich tätig war. Ein gänzliches Verbot jeglicher ärztlicher Tätigkeit ist jedenfalls unzulässig.

In räumlicher Hinsicht schließlich richtet sich das im Einzelfall zulässige Maß vor allem nach den regionalen Gegebenheiten sowie dem Einzugsgebiet der Praxis. Deswegen ist das notwendige Maß in räumlicher Hinsicht nur dann gewahrt, wenn das Verbot nicht weiter reicht als das tatsächliche Patienteneinzugsgebiet der ehemaligen Praxis. In zulassungsgesperrten Gebieten darf sich im Übrigen die Wettbewerbsverbotszone nicht auf den gesamten Bedarfsplanungsbezirk der Praxis erstrecken.

Ein Wettbewerbsverbot, das diesen Kriterien nicht gerecht wird, ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf das gesamte Wettbewerbsverbot, so dass dieses insgesamt als unwirksam behandelt wird. Eine Aufspaltung in einen gültigen und einen ungültigen Teil kommt nach der Rechtsprechung allein dann in Betracht, wenn das Wettbewerbsverbot lediglich das zeitlich zulässige Maß überschreitet, nicht aber bei einer Überschreitung des notwendigen Maßes in räumlicher oder inhaltlicher Hinsicht (BGH, Urteil vom 18.07.2005 – II ZR 159/03).

Praxistipp:
Daher empfiehlt es sich, bei alten Gemeinschaftspraxisverträgen eine Überprüfung der Wettbewerbsklausel und ggf. eine Anpassung an die von der Rechtsprechung geforderten Wirksamkeitsvoraussetzungen vorzunehmen. Sonst droht im Streitfall die Unwirksamkeit des Verbotes mit der Folge, dass kein ausreichender Konkurrenzschutz besteht.

Quelle: RAin Anna Mündnich, LL.M. Medizinrecht
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