Ansparabschreibung jetzt auch im Jahr der Betriebseröffnung

Ärzte können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z.B. PKW) eine Rücklage bilden, die den zu versteuernden Gewinn senkt. Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage durch Ärzte sind:

Es muss geplant werden, innerhalb der nächsten zwei Jahre ein bewegliches Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.

Die Rücklage darf nicht mehr als 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausmachen.

Alle gebildeten Rücklagen einer Praxis zusammen übersteigen nicht 154.000 EUR.

Die Bildung und die Auflösung der einzelnen Rücklagen ist in der Einnahmenüberschuss-Rechnung nachvollziehbar.

Wird die Investition wie geplant ausgeführt, muss die Rücklage bereits mit Beginn der Abschreibung für dieses Wirtschaftsgut aufgelöst werden. Die gewinnerhöhende Wirkung wird dadurch ausgeglichen, dass zum einen die reguläre Abschreibung vorgenommen wird und zum anderen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer sogenannten Sonderabschreibung von 20% der Anschaffungskosten gegeben ist. Allerdings kann diese Sonderabschreibung auch nur derjenige vornehmen, der vorher auch die Rücklage gebildet hat.

Falls sich der Arzt anders entscheidet und doch nicht investiert, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Jahres zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 6% pro Jahr gewinnerhöhend aufzulösen.

Besonderheiten für „Existenzgründer“

Existenzgründer dürfen im Jahr der Betriebseröffnung oder in einem der fünf folgenden Jahre (Gründungszeitraum) eine solche Rücklage bilden. Außerdem darf die Rücklage insgesamt sogar bis zu 307.000 EUR betragen. In jedem Falle wird bei ihnen bei unterbliebener Investition auf den jährlichen Gewinnzuschlag von 6% verzichtet.

Praxisgründer aufgepasst

Bei einer Existenzgründung durch Erwerb einer Praxis ist zu beachten, dass der Arzt zwar als Existenzgründer grundsätzlich die günstigen Bedingungen der Ansparabschreibung nach §7g EStG nutzen kann. Dies gilt jedoch nur für neue Wirtschaftsgüter. Für die vom Vorgänger mit erworbene Praxiseinrichtung kann hingegen die Ansparrücklage und die Ansparabschreibung nicht in Anspruch genommen werden, da diese nicht neu ist.

Bei Praxisneugründungen stellte sich außerdem die Frage, wann genau der Neugründer diese Rücklage bilden muss. Es könnte beispielsweise sein, dass er im Vorjahr noch gar nicht den Plan gefasst hatte, sich selbständig zu machen.

Für Existenzgründer hatte deshalb der Gesetzgeber entschieden, dass im Jahr der Betriebseröffnung die Ansparabschreibung auch ohne vorherige Rücklagenbildung abgezogen werden kann.

Tipp: Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (vom 17. Mai 2006 X R 43/03) auch für die Betriebsneugründungen, die nicht als Existenzgründer gelten, entschieden, dass es insoweit nicht auf die Rücklagenbildung ankommen kann. Damit kann jeder, der eine Praxis eröffnet, im Gründungsjahr neben der üblichen Abschreibung, auch die Ansparabschreibung nach §7g EstG vornehmen.

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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