Austritt aus der Gemeinschaftspraxis: Streit um die Abfindung

Wenn ein Partner einer Gemeinschaftspraxis im Unfrieden aus der Praxis ausscheidet, sind intensive Auseinandersetzungen bzgl. des Praxiswertes an der Tagesordnung. Denn von diesem Wert hängt nicht nur die an den austretenden Partner zu zahlende Abfindung ab. Der Praxiswert beeinflusst auch die Chancen der verbleibenden Partner, einen neuen Kollegen zu finden, der sich zu ebendiesem Preis in die Praxis einkaufen soll. Nicht selten landen diese Fälle vor Gericht. Denn die Liste der strittigen Punkte und Fragen ist häufig lang, z.B.:
  • Wird die Zulassung mitgenommen oder bleibt sie in der Praxis?
  • Werden Patienten durch den ausscheidenden Partner mitgenommen?
  • Wird Personal mitgenommen?
  • Verliert die Praxis durch das Ausscheiden eines Partners wichtige Qualifikationen oder Abrechnungsgenehmigungen?
  • Lässt sich der ausgeschiedene Partner im Umfeld nieder?
  • Kann ein Nachfolger gefunden werden? Und wessen Aufgabe ist es, diesen zu finden?
Alle diese Punkte können Auswirkungen auf den Praxiswert (und damit die Abfindung) haben. Leider lassen sich nicht immer alle diese Punkte eindeutig und objektiv klären. Wie sollte zum Beispiel geklärt werden, ob Patienten die Praxis verlassen haben, um dem ausscheidenden Partner zu folgen? Wenn überhaupt, ließe sich dies erst einige Quartale später anhand von Patientenlisten überprüfen. Und muss sich der ausscheidende Partner die Mitnahme von Patienten überhaupt anrechnen lassen? Schließlich besteht für die Patienten freie Arztwahl. Oder wurde etwa noch zu Gemeinschaftspraxis-Zeiten das Ausscheiden „kommunikativ“ vorbereitet?
 
Die Erfahrung aus unzähligen Fällen zeigt, dass sich ein gerichtlicher Streit in einigen Fällen aufgrund der Fülle der unterschiedlich beurteilten Fragen und aufgrund des teilweise herrschenden Misstrauens nicht vermeiden lässt. Bestehen jedoch noch der Wille und der Wunsch nach einer Einigung (was Zeit, Nerven und Geld sparen kann), hat sich nach unserer Erfahrung vor Übertragung des Falles in den juristischen Bereich die Einschaltung eines unabhängigen Beraters bewährt.
 
Klar ist, dass der Praxiswert zum Stichtag des Ausscheidens daran zu bemessen ist, was künftig in der Praxis verdient werden kann. In der Regel wird daher die Integration eines Nachfolgers in die Praxis unterstellt. Lediglich wenn diese aus objektiven und von den verbleibenden Partnern nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist, kann hiervon abgewichen werden. Grundsätzlich sind zudem alle Sachverhalte und Informationen zu würdigen, die einem (gedachten) Nachfolger zum Stichtag bei angemessener Sorgfalt hätten bekannt sein können und müssen (sogenanntes Stichtagsprinzip).
 
Tipp: Im Zweifel kann ein Praxiswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Schlüssel zur Einigung sein. Wenden Sie sich bei Bedarf an unsere Sachverständigen unter 0221 – 139 836-77.


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