Bundessozialgericht: Residenzpflicht des Vertragsarztes liberalisiert

In einer aktuellen Entscheidung (Urt. vom 05.11.2003 Aktenzeichen: B 6 KA 2/03 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Residenzpflicht für Vertragsärzte gelockert. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) muss der Kassenarzt seine Wohnung bekanntlich so wählen, dass er für die ärztliche Versorgung seiner Patienten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte der Zulassungsausschuss einem Arzt (Psychotherapeut) aufgegeben seine Wohnung so zu verlegen, dass die Entfernung zu seiner Praxis nicht mehr als 15 km betrage und er die Praxis innerhalb von 15 Minuten erreichen könne. Hiergegen klagte der Arzt mit Erfolg: Das BSG hob hervor, dass der Zulassungsausschuss die Einhaltung der Residenzpflicht zwar mit geeigneten Anordnungen durchsetzen dürfe; eine Verpflichtung des Arztes, seine Wohnung so zu wählen, dass er seine Praxis innerhalb von 15 Minuten erreichen kann, lasse sich der Ärzte-ZV aber nicht entnehmen. Im vorliegenden Fall konnte der klagende Arzt seine Praxis erst nach einer Fahrt von 30 Minuten erreichen; das hielt das BSG für vollkommen ausreichend: Auch bei einer solchen Distanz sei nicht zu besorgen, dass der Arzt die Pflicht zur Versorgung seiner Patienten nicht ordnungsgemäß erfüllen könne.

Fazit: Nachdem verschiedene Zulassungsausschüsse bei der Residenzpflicht vollkommen unterschiedliche Distanzen festgelegt hatten (z.B. Maximalentfernungen von 5, 10 oder 15 km bzw. maximale Fahrzeiten von 15, 20 oder 30 Minuten) liegt endlich eine Klarstellung des BSG vor. Damit dürften die aus den Zulassungsverfahren wohlbekannten Streitigkeiten um den Wohnsitz des Arztes jetzt ein Ende gefunden haben.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Tel.: 0221/3765-30, Fax.: 0221/3765-312, newsletter@kanzlei-wbk.de, www.info.kanzlei-wbk.de


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